Letzte Aktualisierung:
9. September 2021
Bund
UVgO
VgV
GWB
VOB/A
Sonstige (Bund)
Hessen
Niedersachsen
NRW
SektVO
GWB
VgV
VSVgV
UVgO
SektVO
KonzVgV
VOB/A
SektVO
(zul. geänd. 9.6.2021)
Abschnitt 1 (§§ 1 – 12)
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1 (§§ 1 – 8)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Schätzung des Auftragswerts
§ 3
Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
§ 4
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
§ 5
Wahrung der Vertraulichkeit
§ 6
Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 7
Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 8
Dokumentation
Unterabschnitt 2 (§§ 9 – 12)
Kommunikation
§ 9
Grundsätze der Kommunikation
§ 10
Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 11
Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
§ 12
Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Abschnitt 2 (§§ 13 – 57)
Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1 (§§ 13 – 18)
Verfahrensarten, Fristen
§ 13
Wahl der Verfahrensart
§ 14
Offenes Verfahren; Fristen
§ 15
Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
§ 16
Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
§ 17
Wettbewerblicher Dialog
§ 18
Innovationspartnerschaft
Unterabschnitt 2 (§§ 19 – 25)
Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren
§ 19
Rahmenvereinbarungen
§ 20
Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
§ 21
Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 22
Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 23
Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
§ 24
Durchführung elektronischer Auktionen
§ 25
Elektronische Kataloge
Unterabschnitt 3 (§§ 26 – 34)
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 26
Markterkundung
§ 27
Aufteilung nach Losen
§ 28
Leistungsbeschreibung
§ 29
Technische Anforderungen
§ 30
Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 31
Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
§ 32
Nachweisführung durch Gütezeichen
§ 33
Nebenangebote
§ 34
Unteraufträge
Unterabschnitt 4 (§§ 35 – 44)
Veröffentlichung, Transparenz
§ 35
Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil
§ 36
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
§ 37
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
§ 38
Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
§ 39
Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
§ 40
Veröffentlichung von Bekanntmachungen
§ 41
Bereitstellung der Vergabeunterlagen
§ 42
Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
§ 43
Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
§ 44
Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
Unterabschnitt 5 (§§ 45 – 50)
Anforderungen an die Unternehmen
§ 45
Grundsätze
§ 46
Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
§ 47
Eignungsleihe
§ 48
Qualifizierungssysteme
§ 49
Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
§ 50
Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
Unterabschnitt 6 (§§ 51 – 57)
Prüfung und Wertung der Angebote
§ 51
Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
§ 52
Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 53
Berechnung von Lebenszykluskosten
§ 54
Ungewöhnlich niedrige Angebote
§ 55
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
§ 56
Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
§ 57
Aufhebung und Einstellung des Verfahrens
Abschnitt 3 (§§ 58 – 59)
Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
§ 58
Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
§ 59
(aufgehoben)
Abschnitt 4 (§§ 60 – 63)
Planungswettbewerbe
§ 60
Anwendungsbereich
§ 61
Veröffentlichung, Transparenz
§ 62
Ausrichtung
§ 63
Preisgericht
Abschnitt 5 (§§ 64 – 65)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64
Übergangsbestimmungen
§ 65
Fristenberechnung
← § 58 SektVO
§ 60 SektVO →
§ 59 SektVO
(aufgehoben)
← § 58 SektVO
§ 60 SektVO →
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