§ 6 STFLG-VO moebellogistik
Urlaub
(1) Der Grundurlaub für ein volles Kalenderjahr und für eine Fünf-Tage-Woche beträgt 26 Tage.
1(2) Der Grundurlaub erhöht sich nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum selben Betrieb von drei Jahren, von sechs Jahren und von neun Jahren jeweils um einen Tag.2Maßgebend für die Berechnung ist die Betriebszugehörigkeit zu Beginn des Kalenderjahres.3Gerechnet werden nur volle Kalenderjahre.
1(3) Wird die Arbeitsleistung im Kalenderjahr regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Wochentagen erbracht, wird der Grundurlaub dem Verhältnis entsprechend gemäß nachstehender Tabelle korrigiert.2Der Zusatzurlaub nach Betriebszugehörigkeit wird vor der Korrekturrechnung zugeschlagen.
Arbeits- Tage nach einer tage Betriebszugehörigkeit von pro Grund- Woche urlaub 3 Jahren 6 Jahren 9 Jahren 1 5 5 6 6 2 10 11 11 12 3 16 16 17 17 4 21 22 22 23 5 26 27 28 29 5,5 29 30 31 32 6 31 32 34 35
(4) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.