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§ 14 STFLG

Sanktionen

Materialien zu § 14 STFLG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar STFLG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Strafe ist bis fünf Prozent je schuldhaftem Verstoß, insgesamt höchstens zehn Prozent, zu vereinbaren; unverhältnismäßige Beträge können auf Antrag reduziert werden. Eine Auftragssperre bis drei Jahre ist eigenständig und unter Beachtung höherrangiger Ausschluss- und Selbstreinigungsregeln zu prüfen. Das Register schafft keinen zusätzlichen materiellen Ausschlussgrund.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar STFLG

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