SL

§ 13 STFLG

Kontrollen

Materialien zu § 13 STFLG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar STFLG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 13

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vollständige prüffähige Entgelt- und Beschäftigungsunterlagen müssen bereitliegen. Personenbezogene Angaben sind grundsätzlich zu schwärzen, solange kein konkreter Verdachtsfall vorliegt. Die entsprechenden Prüfungsrechte sind in den Untervertragsbeziehungen abzusichern.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar STFLG

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