§ 15Allgemeine STFLG
Verwaltungsvorschriften
Zur Konkretisierung der Vorschriften in diesem Gesetz kann das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Neue materielle Entgeltpflichten, Ausnahmen oder Sanktionen können nicht allein auf diese allgemeine Konkretisierungsermächtigung gestützt werden. Die speziell vorgesehenen Rechtsverordnungen bleiben erforderlich.
Stand
Oktober 2026