§ 7 TVergG LSA
Präqualifizierung, Zertifizierung
1Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung über die in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung geregelten Präqualifizierungsverfahren hinaus weitere Präqualifizierungsverfahren und besondere Zertifizierungen für die nach diesem Gesetz zu erbringenden Nachweise und Erklärungen sowie das Verfahren, die Fristen und Rechtsfolgen für die Vorlage der dafür jeweils erforderlichen Unterlagen regeln.2Die Gültigkeit der Präqualifizierungen und Zertifizierungen darf drei Jahre nicht unterschreiten.