§ 11 TVergG LSA
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
- 1.mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
- 2.ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
- a)dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
- b)wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
- a)
- 3.sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer (Entgeltgleichheit), und
- 4.tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
- 1.Bagatellgrenzen für die Anwendung des Absatzes 1 festzulegen,
- 2.die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf Leistungen zu regeln, die sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht werden, sowie
- 3.inhaltliche Anforderungen an die Ausschreibungsunterlagen und Dokumentationserfordernisse zu Absatz 1 zu regeln.
Stand
Oktober 2026