§ 6 VergStatVO
Anwendungsbestimmung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
- 1.das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
- 2.die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.