§ 91 KommHV-Doppik
Aufstellung der Eröffnungsbilanz
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres, in dem das Rechnungswesen nach den Regeln der doppelten kommunalen Buchführung geführt wird, festgestellt werden können.