§ 12 KommHV-Kameralistik
Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen
1Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch
- 1.angemessene Abschreibungen,
- 2.eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
- 3.Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.