§ 8 KommHV-Kameralistik
Sammelnachweise
1Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen.2Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig.3§ 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.