Nr. 4.1 Kommunale Vergabegrundsätze Bayern
Nr. 4.1
1Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken wird bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Anwendung empfohlen.2In der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob die UVgO bei der Vergabe zur Anwendung kommen und auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.