Nr. 5.1 KorruR
Pflichten der Beschäftigten und Vorgesetzten
1Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu informieren, wenn sie nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten.2Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, dass Vorgesetzte in strafbare Handlungen verwickelt sind, sind den nächsthöheren Vorgesetzten oder einer vorgesetzten Dienststelle oder dem Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge mitzuteilen.3Die Mitteilung wird auf Wunsch soweit möglich vertraulich behandelt.4Die Vorgesetzten, die vorgesetzte Dienststelle sowie der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge sind verpflichtet, Hinweisen auf korrupte Verhaltensweisen nachzugehen.5Dabei ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden.6Bei konkretem Korruptionsverdacht hat der Vorgesetzte oder der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge die Dienststellenleitung oder die vorgesetzte Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.