Nr. 5.3 KorruR
Ermittlung durch Strafverfolgungsbehörden
1Die Dienststellen haben die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung sichergestellten Materials, zu unterstützen.2Sie haben alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte, insbesondere führen sie ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des angezeigten Sachverhalts durch.3Betroffene Beschäftigte sollen möglichst erst nach der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden angehört werden, beispielsweise zur Durchführung disziplinar-, dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen.