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Vergaberecht

BMWE veröffentlicht Entwurf für eine Neufassung der UVgO

Das BMWE hat eine Neufassung der UVgO vorgeschlagen. Der Entwurf soll das Regelwerk straffen und Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beschleunigen; Stellungnahmen sind bis zum 28. August 2026 möglich.

Beschaffungsteam prüft gestraffte Unterlagen für öffentliche Vergaben und bereitet eine Stellungnahme vor.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das BMWE schlägt eine UVgO mit nur 24 Paragrafen vor.
  • Stellungnahmen zum UVgO-Entwurf sind bis 28. August 2026 möglich.
  • Die geplanten Regeln für Direktaufträge gelten noch nicht.

I.Was ist passiert?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht. Damit sollen Vergaben öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vereinfacht und beschleunigt werden. Nach Angaben des BMWE wird das Regelwerk von bislang 54 auf 24 Paragrafen reduziert.

Der Entwurf umfasst unter anderem Regelungen zu Direktaufträgen und zur Änderung öffentlicher Aufträge ohne neues Vergabeverfahren. Für Direktaufträge sollen nach § 2 des Entwurfs vorrangig Vorgaben des Bundes oder der Länder gelten. Fehlen diese, ist eine Rückfallwertgrenze von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer vorgesehen. § 23 zu „Marktplatz Deutschland; Nutzung von Künstlicher Intelligenz“ enthält nach den amtlichen Erläuterungen bislang lediglich einen Platzhalter und noch keine materiellen Vorgaben.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28. August 2026 eingereicht werden. Die vorgeschlagenen Regelungen sind noch nicht geltendes Recht.

II.Auswirkungen für die Praxis

Vergabestellen, Unternehmen und Verbände können die geplanten Änderungen nun prüfen und sich im Beteiligungsverfahren äußern. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die vorgesehene Straffung der Verfahrensordnung, die Regelungen zu Direktaufträgen und die Bestimmungen über Auftragsänderungen. Bestehende Richtlinien und Vorlagen müssen allein wegen des Entwurfs noch nicht rechtsverbindlich angepasst werden.

  • Stellungnahmen zum Entwurf bis zum 28. August 2026 prüfen und gegebenenfalls einreichen.
  • Auswirkungen der Entwurfsregelungen zu Direktaufträgen und Auftragsänderungen auf interne Prozesse bewerten.
  • Bei Planungen zu digitalen Beschaffungsinstrumenten berücksichtigen, dass § 23 derzeit keine konkreten Vorgaben zur KI-Nutzung enthält.

Quellen

  1. Entwurf zur Neufassung der UVgO vom BMWE veröffentlicht https://mwtek.rlp.de/themen/oeffentliche-auftraege-und-vergabe/aktuelles/detail/entwurf-zur-neufasszug-der-uvgo-vom-bmwe-veroeffentlicht
  2. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.html
  3. Entwurf des BMWE für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Stand Juni 2026 https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/U/uvgo-neufassung-entwurf.pdf
  4. BMWE-Entwurf für eine Neufassung der UVgO – Hintergründe und Erläuterungen https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/U/uvgo-neufassung-entwurf-erlaeuterungen.pdf

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