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Vergaberecht

EU-Kommission plant neuen Rechtsrahmen für das Vergaberecht

Die Europäische Kommission will den unionsweiten Vergaberahmen überarbeiten. Verbindliche Änderungen gibt es vorerst nicht, strategische Beschaffung bleibt aber im Fokus.

Vergabefachleute planen digitale und strategische öffentliche Beschaffung während einer angekündigten EU-Reform

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Europäische Kommission plant für den 9. September 2026 einen Vorschlag zum europäischen Vergaberecht.
  • Die geltenden Vergabevorschriften bleiben bis zu einer späteren Rechtsänderung unverändert anwendbar.
  • Die Kommission will Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Resilienz und Innovation stärker im Vergaberecht verankern.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen Reformabsichten von geltenden Beschaffungsregeln strikt unterscheiden.
  • Unternehmen sollten mögliche Änderungen bei Nachweisen, Lieferketten und Zuschlagskriterien frühzeitig beobachten.

I.Was ist passiert?

Die Europäische Kommission hat für den 9. September 2026 die Annahme und Veröffentlichung eines Legislativvorschlags zum europäischen Vergaberecht angekündigt. Eine von der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU betreute Mitteilung der Public Buyers Community vom 26. August 2026 stellt das Vorhaben unter die Bezeichnung „Public Procurement Act“.

Damit ist zunächst ein politischer und institutioneller Planungsschritt beschrieben. Die Kommission will einen Vorschlag vorlegen, der den unionsweiten Vergaberahmen neu ordnen oder weiterentwickeln soll. Der angekündigte Termin bezeichnet jedoch nicht das Inkrafttreten einer neuen Regelung. Am 30. August 2026 liegt nach den vorliegenden Angaben noch kein verbindlicher neuer Rechtsakt und insbesondere kein ausformulierter Normtext vor.

Das Vorhaben betrifft den horizontalen unionsrechtlichen Rahmen für Konzessionen, öffentliche Aufträge und Sektorenvergaben. Im Mittelpunkt stehen damit insbesondere die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, die Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe sowie die Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe durch Sektorenauftraggeber.

Die Kommission begründet die geplante Revision mit Befunden aus einer Evaluierung des bestehenden Systems. Danach haben die Richtlinien zwar zu mehr Transparenz beigetragen und das erfasste Auftragsvolumen erhöht. Zugleich sieht die Kommission weiterhin erhebliche Komplexität, fehlende Klarheit und eine begrenzte Flexibilität. Auch die durchschnittliche Zahl der Angebote sei zurückgegangen. Die strategische Nutzung nichtpreislicher Kriterien entwickle sich uneinheitlich; außerdem bleibe die unmittelbare grenzüberschreitende Beteiligung begrenzt.

Vorbereitende Arbeiten und Konsultationen sind dem Vorhaben vorausgegangen. Eine zusätzliche Konsultation lief nach den vorliegenden Angaben bis zum 26. Januar 2026. Das Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 führt den Public Procurement Act als Legislativinitiative auf Grundlage von Art. 114 AEUV. Die parlamentarischen Vorarbeiten und der Zeitplan ordnen die Initiative in einen länger vorbereiteten Evaluierungs- und Konsultationsprozess ein.

Der konkrete Regelungsinhalt bleibt bis zur Veröffentlichung offen. Noch lässt sich deshalb nicht belastbar sagen, ob die Kommission eine neue einheitliche Regelung, Änderungen der drei Richtlinien oder einen anderen Rechtsakt vorschlagen wird. Ebenso offen sind Übergangsbestimmungen, einzelne Anwendungsbereiche und die genaue Reichweite möglicher europäischer Präferenzinstrumente.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Die Ankündigung verändert die geltende Rechtslage nicht; maßgeblich bleiben weiterhin die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben und ihre nationalen Umsetzungen. Erst ein ordnungsgemäß beschlossenes Gesetzgebungsinstrument kann den bestehenden Rechtsrahmen ändern. Bei Richtlinien wäre zusätzlich die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich.

1.Der bestehende unionsrechtliche Rahmen

Die drei Richtlinien aus dem Jahr 2014 bilden den zentralen horizontalen Rahmen oberhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte. Die Richtlinie 2014/23/EU erfasst die Konzessionsvergabe, die Richtlinie 2014/24/EU öffentliche Auftraggeber und die Richtlinie 2014/25/EU bestimmte Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Post.

Die unionsrechtlichen Vorgaben setzen Mindeststandards für transparente und wettbewerbliche Beschaffungen. Welche Anforderungen im konkreten Verfahren gelten, richtet sich zugleich nach den jeweiligen nationalen Umsetzungsregelungen. Für deutsche Auftraggeber sind daher insbesondere die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die jeweiligen Verordnungen und Spezialregelungen relevant. Aus der angekündigten Initiative folgt keine sofortige Änderung dieser Vorschriften.

Auch Vergaben unterhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte stehen nicht vollständig außerhalb des Unionsrechts. Die Grundfreiheiten und vergaberechtlichen Grundprinzipien können nach dem mitgeteilten rechtlichen Kontext Bedeutung erlangen, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Die Kommissionsankündigung legt jedoch nicht fest, ob oder wie sich daran künftig etwas ändern soll.

2.Ziele der angekündigten Revision

Die Kommission verbindet die Überarbeitung mit mehreren, teils miteinander konkurrierenden Zielsetzungen. Sie will Regeln vereinfachen und besser aufeinander abstimmen. Zugleich soll die Digitalisierung des Beschaffungswesens vorangebracht und ein stärker vernetzter digitaler Beschaffungsmarkt ermöglicht werden.

Daneben soll öffentliche Nachfrage stärker für strategische Zwecke eingesetzt werden. Genannt werden Nachhaltigkeit, Resilienz, Innovation und wirtschaftliche Sicherheit. Hinzu kommen mögliche europäische Präferenzkriterien, die in strategisch wichtigen Bereichen eine größere Rolle spielen könnten. Diese Zielbeschreibung ist noch keine konkrete Zuschlagsregel, Teilnahmevoraussetzung oder Herkunftsanforderung.

Gerade die Verbindung von Vereinfachung und strategischer Steuerung bildet eine zentrale rechtliche Herausforderung. Einfachere Verfahren können die Zugänglichkeit und Handhabbarkeit verbessern. Zusätzliche ökologische, soziale, resilienzbezogene oder europäische Kriterien können dagegen neue Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen schaffen. Ob die angekündigte Reform diese Spannung auflöst, verschärft oder durch differenzierte Instrumente bearbeitet, wird erst der Vorschlag zeigen.

3.Offene Fragen zu europäischen Präferenzen

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die angekündigten möglichen „Made in Europe“- oder sonstigen europäischen Präferenzinstrumente. Ihr praktisches Gewicht hängt davon ab, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens sie ansetzen. Denkbar wären – abstrakt betrachtet – Anforderungen an die Teilnahme, technische Spezifikationen, Lieferketten oder die Zuschlagswertung. Der vorliegende Sachstand belegt jedoch keine konkrete Ausgestaltung.

Offen bleiben deshalb insbesondere der sachliche und persönliche Anwendungsbereich, mögliche Schwellenwerte, Ausnahmen und Nachweise. Ebenfalls nicht bestimmbar sind die Auswirkungen auf internationale Marktzugangsverpflichtungen und die damit verbundenen Rechtsschutzfragen. Vor dem veröffentlichten Entwurf wäre jede Aussage über konkrete Herkunftsvorgaben oder deren rechtliche Grenzen spekulativ.

Auch die Bezeichnung „Act“ beantwortet diese Fragen nicht. Sie belegt weder eine bestimmte Rechtsform noch eine unmittelbare Geltung. Erst der veröffentlichte Vorschlag wird zeigen, ob die Kommission eine Verordnung, Richtlinienänderungen oder ein anderes gesetzgeberisches Modell anstrebt.

4.Bedeutung des Gesetzgebungsverfahrens

Mit der Annahme durch die Kommission wäre das Vorhaben noch nicht abgeschlossen. Für einen verbindlichen Rechtsakt schließt sich das ordentliche Gesetzgebungsverfahren an. Daran sind insbesondere das Europäische Parlament und der Rat beteiligt. Der endgültige Inhalt kann sich im weiteren Verfahren verändern.

Bei einer Richtlinienänderung käme anschließend die nationale Umsetzung hinzu. Für Deutschland wäre dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang Anpassungen des GWB, der Vergabeverordnung, der Sektorenverordnung, der Konzessionsvergabeverordnung oder weiterer Spezialregelungen erforderlich wären. Der bloße Arbeitsprogramm-Eintrag und die angekündigte Vorlage lösen diese Prüfung noch nicht als unmittelbare Gesetzespflicht aus.

III.Auswirkungen für die Praxis

Laufende und kurzfristig anstehende Vergabeverfahren müssen weiterhin nach dem geltenden Recht vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen die angekündigte Reform nicht vorwegnehmen, indem sie noch nicht geltende Anforderungen in Vergabeunterlagen oder Wertungsentscheidungen einbauen.

1.Öffentliche Auftraggeber

Für bereits laufende Verfahren bleibt die bestehende Rechtsgrundlage entscheidend. Auftraggeber sollten daher weder zusätzliche europäische Präferenzen unterstellen noch Nachweise, Lieferkettenanforderungen oder Nachhaltigkeitskriterien allein wegen der politischen Ankündigung verschärfen. Solche Anforderungen benötigen eine tragfähige geltende Rechtsgrundlage und müssen mit den Grundsätzen eines transparenten und wettbewerblichen Verfahrens vereinbar sein.

In der Vergabeakte sollte klar erkennbar sein, welche Anforderungen aus geltendem Recht, bereits anwendbaren sektoralen Vorgaben oder der konkreten Beschaffungsentscheidung folgen. Politische Reformziele gehören nicht in die Begründung einer aktuellen Entscheidung, wenn sie noch keine rechtliche Wirkung entfalten. Eine saubere Trennung zwischen geltendem Recht und erwarteter Reform reduziert das Risiko von Begründungs- und Gleichbehandlungsfehlern.

Für langfristige Beschaffungsstrategien ist die Ankündigung gleichwohl relevant. Auftraggeber können künftige Beschaffungsmodelle daraufhin überprüfen, ob sie ausreichend anpassungsfähig sind. Das betrifft insbesondere IT- und Datenarchitekturen, Standardunterlagen, elektronische Prozessketten und die Planung von Rahmenverträgen. Eine solche Vorbereitung darf die geltende Rechtslage nicht ersetzen; sie kann aber helfen, spätere Änderungen organisatorisch besser zu bewältigen.

Sinnvoll sind vor allem folgende Arbeitsschritte:

  • Laufende Verfahren bleiben strikt an den derzeit geltenden Vorschriften ausgerichtet.
  • Vergabeakten unterscheiden geltende Anforderungen klar von politischen Reformzielen.
  • Langfristige Standardunterlagen werden auf spätere Anpassbarkeit überprüft.
  • Datenstrukturen berücksichtigen die wachsende Bedeutung digitaler Beschaffungsprozesse.
  • Strategische Kriterien werden nur auf bestehender Rechtsgrundlage und transparent eingesetzt.

2.Unternehmen und Bieter

Unternehmen müssen bis auf Weiteres mit den aktuellen Teilnahmebedingungen und Nachweispflichten arbeiten. Aus der Ankündigung ergibt sich weder eine neue Zugangsvoraussetzung noch eine Änderung technischer Spezifikationen oder Zuschlagskriterien. Angebote in laufenden Verfahren sind daher nicht an vermuteten künftigen Regeln auszurichten.

Für die strategische Marktbeobachtung ist die Initiative dennoch bedeutsam. Unternehmen sollten nach Veröffentlichung des Vorschlags besonders untersuchen, ob sich Anforderungen an die eigene Lieferkette, die Herkunft von Vorleistungen, technische Nachweise oder die Darstellung von Nachhaltigkeits- und Resilienzleistungen verändern könnten. Das gilt vor allem für Anbieter in strategisch sensiblen Bereichen, ohne dass der aktuelle Sachstand einzelne Branchen oder Produkte festlegt.

Die angekündigte stärkere Nutzung von Innovation, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit kann zudem die Vorbereitung künftiger Ausschreibungen beeinflussen. Unternehmen sollten deshalb ihre Fähigkeit überprüfen, entsprechende Eigenschaften nachvollziehbar zu dokumentieren. Ob solche Merkmale künftig zwingende Eignungsvoraussetzungen, technische Anforderungen oder wertungsrelevante Zuschlagskriterien werden, steht jedoch erst nach Vorlage und Beratung des Vorschlags fest.

3.Vergaberechtliche Beratung und Beschaffungsorganisation

Für die juristische Beratung verschiebt sich der Schwerpunkt zunächst von der unmittelbaren Rechtsanwendung auf die Beobachtung des europäischen Gesetzgebungsverfahrens. Eine belastbare Prüfung einzelner Tatbestände, Wertungsmaßstäbe, Ausnahmen oder Rechtsschutzfragen ist erst möglich, wenn der Kommissionstext vorliegt.

Mandanten sollten deshalb zwischen drei Zeithorizonten unterscheiden: der sofortigen Anwendung des geltenden Rechts, der Vorbereitung langfristiger Beschaffungsentscheidungen und der späteren Umsetzung eines möglichen neuen Rechtsakts. Diese Trennung verhindert, dass eine bloße Ankündigung als geltende Rechtsänderung behandelt wird.

Für deutsche Rechtsanwender wird nach einer möglichen Richtlinienänderung zusätzlich die nationale Umsetzung entscheidend sein. Erst dann lässt sich bewerten, welche Auswirkungen sich konkret für GWB, VgV, SektVO, KonzVgV und weitere Regelwerke ergeben. Die praktische Tragweite der Initiative entsteht daher nicht am Ankündigungstag, sondern in mehreren späteren Gesetzgebungs- und Umsetzungsschritten.

Bis zur Veröffentlichung des Vorschlags sollten Praxis und Beratung insbesondere Folgendes festhalten:

  • Der Termin 9. September 2026 bezeichnet den angekündigten Kommissionsschritt, nicht das Inkrafttreten.
  • Konkrete Herkunfts-, Lieferketten- oder Präferenzanforderungen sind derzeit nicht bestimmbar.
  • Übergangsrecht und nationale Folgeänderungen bleiben offen.
  • Bestehende Verfahren werden nach der aktuellen Rechtslage behandelt.
  • Strategische Planungen sollten Reformoptionen beobachten, aber keine ungesicherten Vorgaben vorwegnehmen.

Quellen

  1. Public Procurement Act: the wait is nearly over! https://public-buyers-community.ec.europa.eu/news/public-procurement-act-wait-nearly-over
  2. Revision of the Public Procurement Directives https://public-buyers-community.ec.europa.eu/revision-public-procurement-directives
  3. Public procurement https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement_en
  4. Explaining the Commission work programme 2026 https://commission.europa.eu/document/download/aa8d20ed-148f-4eaa-b8ea-92be7acdaee6_en
  5. Public Procurement Act – Legislative Train Schedule https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-new-plan-for-europe-s-sustainable-prosperity-and-competitiveness/file-public-procurement-act

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