Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das VG Gelsenkirchen verpflichtete eine Auftraggeberin zur unverzüglichen Bescheidung eines IFG-Antrags.
- Ein Nachprüfungsverfahren verdrängt den Informationszugang nach dem IFG NRW nicht automatisch.
- Die Auftraggeberin muss Schutzgründe für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten eigenständig prüfen.
- Bieter können das IFG NRW ergänzend nutzen, erhalten aber keinen Anspruch auf geschützte Wettbewerberdaten.
I.Was ist passiert?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 11. August 2026 im Verfahren 15 L 1487/26 (ECLI:DE:VGGE:2026:0811.15L1487.26.00) über einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Gegenstand war der Umgang einer kommunalen Auftraggeberin mit einem Informationszugangsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin wollte Informationen aus Verwaltungsakten erhalten, die ein Vergabeverfahren betrafen.
Der Antrag bei der Auftraggeberin war am 6. Juli 2026 eingegangen. Parallel liefen vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren. Die Auftraggeberin wollte den Antrag nach dem IFG NRW bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren nicht bearbeiten. Sie stellte damit nicht lediglich die spätere Herausgabe einzelner Dokumente zurück, sondern verschob bereits die Entscheidung über den Informationszugang insgesamt.
Das Gericht fasste das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf. Verlangt wurde danach nicht die sofortige und vollständige Übersendung sämtlicher Vergabeunterlagen, sondern eine unverzügliche Bescheidung des Informationsantrags. Der Beschluss verpflichtet zur Entscheidung über den Antrag, nicht zu einer bestimmten oder ungeschwärzten Informationsherausgabe.
Für die Eilbedürftigkeit stellte das Gericht darauf ab, dass die Antragstellerin die Informationen vor dem 12. August 2026 benötigte. Der kurzfristige Informationsbedarf genügte nach der gerichtlichen Bewertung, um eine zeitliche Entwertung des Begehrens plausibel zu machen. Dass die Informationen möglicherweise in einem anderen Rechtsstreit verwendet werden sollten, wertete das Gericht nicht als Grund, den Eilantrag zurückzuweisen.
Die Auftraggeberin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Streitwert setzte das Gericht auf 5.000 Euro fest. Gegen den Beschluss war die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich. Ob ein solches Rechtsmittel tatsächlich eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
1.Zwei Zugangssysteme mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten
Das IFG NRW gewährt natürlichen Personen grundsätzlich Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen bei informationspflichtigen öffentlichen Stellen. Der Anspruch richtet sich damit gegen die Stelle, bei der sich die Informationen befinden. Maßgeblich ist insbesondere, ob die begehrten Unterlagen dort vorhanden sind und ob ein gesetzlicher Ausschluss- oder Beschränkungsgrund eingreift.
Demgegenüber betrifft § 165 GWB die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren. Dieses Instrument ist auf die Beteiligten des vergaberechtlichen Verfahrens und die bei der Vergabekammer geführten Akten bezogen. Es dient der verfahrensbezogenen Wahrnehmung der Rechte im Nachprüfungsverfahren und berücksichtigt zugleich den Schutz vertraulicher Angaben, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Das VG Gelsenkirchen sah zwischen beiden Regelungen keine vollständige inhaltliche Überschneidung. Die Akteneinsicht nach § 165 GWB bezieht sich auf die Vergabekammerakte und das konkrete Nachprüfungsverfahren. Der Anspruch nach dem IFG NRW knüpft dagegen an amtliche Informationen an, die bei der informationspflichtigen Auftraggeberin vorhanden sind. Die unterschiedliche Zielrichtung und der unterschiedliche Gegenstand rechtfertigen es nicht, einen IFG-Antrag allein wegen eines parallelen Nachprüfungsverfahrens unbearbeitet zu lassen.
2.Kein genereller Vorrang der vergaberechtlichen Akteneinsicht
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen speziellere Zugangsvorschriften nur insoweit vor, wie sie denselben Regelungsbereich tatsächlich abschließend erfassen. Das Gericht verstand § 165 GWB nicht als abschließendes Zugangssystem, das Informationsanträge nach dem IFG NRW während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens generell blockiert.
Damit hat das Gericht keinen allgemeinen Vorrang des IFG NRW gegenüber dem Vergaberecht ausgesprochen. Seine Argumentation ist vielmehr gegenstandsbezogen: Wo die vergaberechtliche Akteneinsicht die Unterlagen der Vergabekammer und die Rechte der Verfahrensbeteiligten regelt, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Sperre für Informationen, die bei der Auftraggeberin selbst liegen.
Diese Differenzierung ist für die Praxis entscheidend. Ein Antrag nach dem IFG NRW ist nicht identisch mit einem Antrag auf Akteneinsicht bei der Vergabekammer. Beide Zugangswege haben unterschiedliche Voraussetzungen, richten sich an unterschiedliche Stellen und können unterschiedliche Dokumentenbestände betreffen. Sie sollten deshalb weder verfahrensrechtlich noch organisatorisch zu einem einheitlichen Vorgang zusammengezogen werden.
3.Bescheidungspflicht und materielle Zugangskontrolle
Der Beschluss betrifft vorrangig die Pflicht zur sachlichen und zeitnahen Entscheidung. Das Gericht hat nicht abschließend festgestellt, dass die Antragstellerin Anspruch auf sämtliche angeforderten Unterlagen hat. Ebenso wenig hat es eine bestimmte ungeschwärzte Herausgabe angeordnet.
Die Auftraggeberin muss den Antrag vielmehr nach den Vorgaben des IFG NRW prüfen. Dazu gehört zunächst, den Gegenstand des Begehrens hinreichend zu bestimmen. Anschließend sind die vorhandenen Informationen zu identifizieren und mögliche Ausschlussgründe dokumentenbezogen zu bewerten. Die gesetzliche Entscheidung über den Zugang bleibt damit von der Frage getrennt, ob das Gericht im Eilverfahren eine sofortige Bescheidung verlangt.
In Betracht kommen insbesondere der Schutz laufender Verwaltungsverfahren und der Rechtsdurchsetzung nach § 6 IFG NRW, der Schutz der behördlichen Entscheidungsbildung nach § 7 IFG NRW, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW sowie der Schutz personenbezogener Daten nach §§ 9 und 10 IFG NRW. Das VG Gelsenkirchen hat keinen dieser Ausschlussgründe als tragende Entscheidung über die endgültige Informationsgewährung festgestellt. Es hat aber deutlich gemacht, dass die Auftraggeberin diese Belange bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss.
Auch eine teilweise Zugangsgewährung bleibt möglich. Betrifft ein Schutzgrund nur einzelne Passagen oder Dokumententeile, kann eine Herausgabe nach Abtrennung oder Schwärzung in Betracht kommen. Daraus folgt für die Behörde die Notwendigkeit, Unterlagen nicht pauschal als vollständig zugänglich oder vollständig geschützt einzuordnen.
4.Bedeutung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
In seine Begründung bezog das VG Gelsenkirchen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025, 10 C 5.24, ein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte für das Bundes-IFG entschieden, dass § 165 GWB nach Abschluss des Vergabeverfahrens keinen generellen Vorrang vor einem Informationszugangsanspruch begründet.
Der unmittelbare Gegenstand dieser Entscheidung lag damit in einem anderen rechtlichen Rahmen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit dem Bundes-IFG und einem Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Das VG Gelsenkirchen überträgt die dort angelegte Betrachtung nicht schematisch, sondern nutzt sie als Auslegungsimpuls für die Parallelität der Zugangsregime nach nordrhein-westfälischem Recht.
Für den vorliegenden Beschluss bleibt deshalb die eigene Begründung des Verwaltungsgerichts maßgeblich: Entscheidend ist die fehlende vollständige Deckungsgleichheit von vergaberechtlicher Akteneinsicht und landesrechtlichem Informationszugang. Die Entscheidung beantwortet dagegen nicht jede Frage zum Verhältnis beider Systeme in anderen Konstellationen.
5.Einstweiliger Rechtsschutz mit begrenzter Reichweite
Prozessual stützte sich der Antrag auf eine einstweilige Anordnung. Das Gericht nahm hinsichtlich des Bescheidungsanspruchs eine Vorwegnahme der Hauptsache an und verlangte deshalb eine besondere Eilbedürftigkeit. Diese sah es im kurzfristigen Informationsbedarf der Antragstellerin als glaubhaft gemacht an.
Die Entscheidung zeigt damit eine spezifische Grenze behördlichen Zuwartens auf. Ein laufendes Nachprüfungsverfahren kann Anlass für eine sorgfältige Prüfung von Vertraulichkeitsinteressen sein. Es bildet nach der Entscheidung aber keinen selbständigen Grund, den IFG-Antrag ohne eigene Sachprüfung bis zum Abschluss des Vergaberechtsstreits liegen zu lassen. Zeitkritische Informationsbegehren können deshalb auch dann eilrechtlich relevant werden, wenn über den endgültigen Umfang des Zugangs noch nicht entschieden ist.
III.Auswirkungen für die Praxis
1.Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen
Kommunale Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen müssen zwei Vorgänge künftig erkennbar auseinanderhalten: den Informationszugang nach dem IFG NRW und die Akteneinsicht nach § 165 GWB. Der Umstand, dass ein Nachprüfungsverfahren anhängig ist, darf nach dem Beschluss nicht als pauschale Bearbeitungssperre verwendet werden.
Das bedeutet nicht, dass jede angeforderte Vergabeunterlage offengelegt werden muss. Die Vergabestelle muss vielmehr zeitnah über den Antrag entscheiden und dabei die einzelnen Schutzinteressen prüfen. Besonders sensibel sind Angebote anderer Unternehmen, Preis- und Kalkulationsdaten, technische Konzepte sowie Unterlagen, aus denen sich Geschäftsgeheimnisse ableiten lassen. Hinzu kommen personenbezogene Angaben und interne Dokumente, die noch der behördlichen Beratung oder Entscheidungsbildung zuzurechnen sind.
Für die Bearbeitung empfiehlt sich eine getrennte Dokumentation der beiden Zugangsschienen. Der IFG-Antrag sollte eigenständig erfasst und inhaltlich präzisiert werden. Die vorhandenen Unterlagen können anschließend nach Kategorien geordnet werden, etwa nach eigenen Verwaltungsvorgängen, Angebotsbestandteilen, internen Beratungsunterlagen und personenbezogenen Informationen.
Die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 IFG NRW muss grundsätzlich zügig erfolgen und regelmäßig innerhalb eines Monats getroffen werden. Ein paralleles Nachprüfungsverfahren kann den Prüfungsaufwand erhöhen, beseitigt diese zeitliche Anforderung aber nicht automatisch. Wo eine vollständige Herausgabe ausscheidet, sollte die Behörde prüfen, ob eine teilweise Gewährung nach Schwärzung oder Abtrennung möglich ist.
Praktisch besonders wichtig sind folgende Arbeitsschritte:
- Die Vergabestelle sollte den Gegenstand des IFG-Antrags eindeutig erfassen.
- Die Auftraggeberin sollte vorhandene Dokumente kategorisieren und einzeln bewerten.
- Die Behörde sollte Ausschlussgründe für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten dokumentieren.
- Die Vergabestelle sollte Teilzugang durch Abtrennung oder Schwärzung organisatorisch vorbereiten.
- Die Auftraggeberin sollte IFG-Bearbeitung und Akteneinsicht bei der Vergabekammer getrennt dokumentieren.
2.Bieter und Antragsteller
Für Bieter eröffnet der Beschluss einen zusätzlichen Zugang zu Informationen bei der Auftraggeberin. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann deshalb neben den Instrumenten des Nachprüfungsverfahrens in Betracht kommen, wenn Informationen zeitkritisch benötigt werden und sich bei der öffentlichen Stelle befinden.
Dieser Weg ersetzt die vergaberechtliche Akteneinsicht jedoch nicht. Er ist auch kein Ersatz für die Anforderungen an Rüge, Antragsbefugnis, Fristen oder die Begründung eines Nachprüfungsantrags. Wer einen möglichen Vergaberechtsverstoß aufklären will, muss daher weiterhin prüfen, welches Verfahren für die jeweilige Rechtsfrage einschlägig ist.
Zudem begründet der IFG-Antrag keinen Anspruch auf unbeschränkten Zugang zu Wettbewerberinformationen. Preisangaben, Kalkulationsgrundlagen, technische Konzepte und andere geschützte Angaben können dem Zugang entgegenstehen. Auch personenbezogene Daten und behördliche Beratungsunterlagen bleiben eigenständig zu prüfen. Der praktische Nutzen des zusätzlichen Weges liegt daher vor allem darin, eine Sachentscheidung über den Zugang zu erzwingen, nicht darin, automatisch sämtliche Vergabeunterlagen zu erhalten.
3.Prozessuale Konsequenzen
Der Beschluss macht außerdem deutlich, dass sich die Dringlichkeit eines Informationsbegehrens aus dem drohenden Verlust seines praktischen Nutzens ergeben kann. Benötigt eine Antragstellerin Informationen innerhalb eines engen Zeitfensters, kann ein bloßes Abwarten der Behörde angreifbar werden. Voraussetzung bleibt, dass die Eilbedürftigkeit konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
Der gerichtliche Erfolg ist dabei auf die Bescheidung begrenzt. Die Antragstellerin erhält nicht schon aufgrund der einstweiligen Anordnung die begehrten Unterlagen. Erst die behördliche Entscheidung klärt, ob und in welchem Umfang Zugang gewährt wird, ob Teile zurückgehalten werden müssen oder ob eine Schwärzung ausreicht.
Für die strategische Beratung bedeutet dies eine klare Trennung dreier Fragen: Besteht ein Anspruch auf eine zeitnahe Sachentscheidung? Welche materiellen Ausschlussgründe stehen einer vollständigen Herausgabe entgegen? Und ist zusätzlich oder vorrangig die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren zu verfolgen? Die Entscheidung stärkt den Anspruch auf eine eigenständige Bearbeitung, lässt die Schutzmechanismen für vertrauliche Vergabeinformationen aber bestehen.
Quellen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2026 – 15 L 1487/26 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2026/15_L_1487_26_Beschluss_20260811.html
- BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 10 C 5.24 https://www.bverwg.de/de/171225U10C5.24.0
- Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2004/07/12/7a8849/2024-12-31-gesetz-ueber-die-freiheit-des-zugangs-z.pdf
- § 165 GWB – Akteneinsicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__165.html
- Verwaltungsgerichtsordnung – § 123 https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html