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Vergaberecht

VOB/A 2026 veröffentlicht: Neue Bauvergaberegeln warten noch auf ihre Verbindlichkeit

Die Ausgabe 2026 der VOB/A für EU- und Sicherheitsvergaben ist bekannt gemacht. Verbindlich wird sie erst nach der Aktualisierung der Verweisnormen.

Vergabestelle und Bauunternehmen bereiten neue Regeln der VOB/A 2026 für ein Infrastrukturprojekt vor.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Bundesbauministerium veröffentlichte die VOB/A 2026 am 24. August 2026.
  • Die neue VOB/A ersetzt die Abschnitte 2 und 3 der Ausgabe 2019.
  • Die verbindliche Anwendung setzt aktualisierte Verweise in VgV und VSVgV voraus.
  • Vergabestellen müssen Nachforderungen, Nebenangebote und Losvergaben neu vorbereiten.
  • Bieter müssen fehlende Preisangaben künftig regelmäßig als nicht heilbar behandeln.

I.Was ist passiert?

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 24. August 2026 die Ausgabe 2026 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgte unter der Fundstelle BAnz AT 24.08.2026 B6 und betrifft die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A.

Abschnitt 2 enthält die Regeln für Bauaufträge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU. Abschnitt 3 betrifft Bauaufträge aus dem Verteidigungs- und Sicherheitsbereich. Beide Abschnitte ersetzen die bisherige Fassung aus dem Jahr 2019 einschließlich der Änderungen aus Juni und September 2023. Die Bekanntmachung schafft damit einen neuen Regelungstext, bedeutet aber noch nicht dessen sofortige verpflichtende Anwendung.

Die Neufassung steht im Zusammenhang mit dem seit 1. Juli 2026 geltenden Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Zusätzlich verarbeitet Abschnitt 2 unionsrechtliche Anforderungen zur Energieeffizienz und Barrierefreiheit. Die Änderungen betreffen damit nicht nur Verfahrensfragen, sondern auch einzelne Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und die einzusetzenden Produkte.

Für die praktische Geltung kommt es auf die Einbindung der VOB/A in die Vergabeverordnungen an. Der Verweis in § 2 Satz 2 VgV auf Abschnitt 2 und der Verweis in § 2 Abs. 2 Satz 2 VSVgV auf Abschnitt 3 sind statisch ausgestaltet. Beide Verweisungen müssen deshalb angepasst werden, bevor die neue Fassung im jeweiligen Anwendungsbereich verbindlich an die Stelle des bisherigen Regelungstextes tritt.

Ein weiterer Verfahrensschritt ist inzwischen eingeleitet. Das Bundeskabinett beschloss am 26. August 2026 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der VgV und der VSVgV. Zum Stand vom 28. August 2026 war jedoch noch keine verkündete und in Kraft getretene Änderungsverordnung belegt. Die Kabinettsentscheidung dokumentiert daher den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens, nicht dessen Abschluss.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

1.Veröffentlichung und normative Geltung

Die VOB/A wird im Oberschwellenbereich nicht allein dadurch verbindlich, dass ihr Text im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Ihre rechtliche Wirkung entsteht vielmehr über die Verweisungen in den einschlägigen Vergabeverordnungen. Für EU-weite Bauvergaben vermittelt § 2 Satz 2 VgV die Anbindung an Abschnitt 2. Für Bauaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich übernimmt diese Funktion § 2 Abs. 2 Satz 2 VSVgV für Abschnitt 3.

Entscheidend ist deshalb die Trennung zwischen Bekanntmachung und Inkraftsetzung: Die Ausgabe 2026 liegt amtlich vor, ihre verpflichtende Anwendung hängt aber noch von der Änderung der statischen Verweise ab. Aus der Veröffentlichung allein folgt weder eine sofortige Umstellung sämtlicher Vergabeverfahren noch eine automatische Ablösung des bisher anwendbaren Rechtsstands.

Die besondere Verordnungsermächtigung in § 113 Abs. 2 GWB soll ermöglichen, diese Verweisungen ohne ein erneutes Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat zu aktualisieren. Nach dem rechtlichen Kontext der Reform dient sie dazu, ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen den Änderungen des GWB und den nachgeordneten Bauvergaberegeln möglichst gering zu halten. Der Kabinettsbeschluss zeigt, dass dieser Anpassungsmechanismus genutzt werden soll.

Für laufende Verfahren bleibt die Veröffentlichung der Ausgabe 2026 daher zunächst ein wichtiger Beobachtungspunkt. Maßgeblich sind weiterhin der Zeitpunkt der Einleitung, der zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtsstand und die Übergangsregelungen der noch zu verkündenden Änderungsverordnung oder einschlägiger Spezialnormen. Eine vorschnelle Umstellung allein wegen der Bekanntmachung wäre rechtlich nicht abgesichert.

2.Losvergabe und Gesamtvergabe

Die Neufassung enthält mit § 5a EU VOB/A eine eigenständige Vorschrift zum Grundsatz der Teil- und Fachlosvergabe. Damit wird die Losbildung im Regelungstext der VOB/A-EU ausdrücklich hervorgehoben. Der Auftraggeber muss die Aufteilung eines Bauauftrags deshalb weiterhin als zentrale Strukturentscheidung des Vergabeverfahrens behandeln.

Für bestimmte große Infrastrukturvorhaben eröffnet die Vorschrift zusätzliche Möglichkeiten, von einer Aufteilung in Lose abzusehen und eine Gesamtvergabe vorzusehen. Die hierfür genannten Voraussetzungen knüpfen unter anderem an Wertschwellen sowie an einen Finanzierungs- oder Verkehrsinfrastrukturbezug an. Die Neuregelung erweitert damit nicht pauschal die Möglichkeit einer Gesamtvergabe, sondern schafft einen besonderen Anwendungsbereich mit zusätzlichen Bedingungen.

Welche Bedeutung einzelne wirtschaftliche oder technische Gründe in konkreten Verfahren erlangen, wird durch die Bekanntmachung nicht abschließend beantwortet. Vergabestellen sollten die Voraussetzungen daher nicht schematisch als Freistellung vom Losgrundsatz verstehen. Die Entscheidung für eine Gesamtvergabe bleibt an die jeweils einschlägigen gesetzlichen und vergaberechtlichen Voraussetzungen gebunden und muss in die Verfahrensvorbereitung einbezogen werden.

3.Eignung, Nachweise und Prüfungsreihenfolge

Die Ausgabe 2026 sieht eine vorrangige Nutzung von Eigenerklärungen bei Eignung und Ausschlussgründen vor. Das verändert die Vorbereitung und Prüfung der Vergabeunterlagen: Nicht jeder Nachweis muss bereits mit dem Angebot in der vollständigen Belegform vorliegen. Die Vergabestelle muss vielmehr zwischen der zunächst ausreichenden Eigenerklärung und den später gegebenenfalls anzufordernden Belegen unterscheiden.

Für offene Verfahren legt § 16b EU VOB/A grundsätzlich eine Reihenfolge fest, nach der zunächst die Angebote und anschließend die Eignung geprüft wird. Der Auftraggeber darf von dieser Reihenfolge abweichen, wenn ein erhöhter Prüfungsaufwand oder andere verfahrensbezogene Gründe dies rechtfertigen. Eine gesonderte Begründung dieser Abweichung ist nach dem übergebenen Regelungstext nicht erforderlich.

Die Flexibilisierung der Reihenfolge kann die Verfahrensökonomie beeinflussen. Sie nimmt der Vergabestelle jedoch nicht die Pflicht zu einer unparteiischen und transparenten Prüfung. Auch bei einer abweichenden Reihenfolge müssen die Eignungs- und Ausschlussentscheidungen nachvollziehbar getroffen und von der Angebotswertung getrennt betrachtet werden.

4.Nebenangebote und Nachforderung

Bei Nebenangeboten verlangt § 8 EU Abs. 2 VOB/A-EU eine klare Festlegung in der Bekanntmachung oder Aufforderung. Der Auftraggeber muss angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind. Werden sie zugelassen oder verlangt, sind zusätzlich die Einreichungsmodalitäten und die Mindestanforderungen mitzuteilen.

Die Regelung verschiebt damit einen wesentlichen Teil der Verfahrenssicherheit in die Auftragsbekanntmachung und die Vergabeunterlagen. Bieter müssen bereits aus den veröffentlichten Vorgaben erkennen können, ob und unter welchen Bedingungen eine alternative Lösung berücksichtigt wird. Unklare oder unvollständige Angaben können die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen.

Neu gefasst ist außerdem § 16a EU VOB/A. Grundsätzlich sind fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen bei zuschlagsfähigen Bietern nachzufordern. Die Vorschrift unterscheidet jedoch genauer zwischen Unterlagen, die nachgereicht oder ergänzt werden dürfen, leistungsbezogenen Unterlagen, die nicht korrigiert werden dürfen, und Preisangaben, die grundsätzlich nicht Gegenstand einer Nachforderung sind.

Der Auftraggeber kann die Nachforderung vorab insgesamt ausschließen. Eine solche Entscheidung muss bereits in den Vergabeunterlagen konsistent angelegt sein. Die neue Nachforderungsregel verlangt deshalb eine präzise Dokumentation darüber, welche Unterlagen heilbar sind und wo eine nachträgliche Änderung des Angebots unzulässig bleibt.

5.Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Aufhebung

§ 8c EU VOB/A enthält zusätzliche Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte und Ausrüstungen, sofern diese Bestandteile eines Bauauftrags sind. Die Norm sieht zugleich produktbezogene Ausnahmen und eine Übergangsregelung für Verfahren vor, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Unternehmen, die solche Komponenten anbieten, müssen daher nicht nur ihre Produkte, sondern auch die zugehörige Nachweisdokumentation auf die neue Anforderungslage einstellen. Die Übergangsregelung verhindert zugleich, dass bereits eingeleitete Verfahren allein wegen der späteren Geltung der Neufassung nachträglich vollständig umgestellt werden müssen.

§ 17 EU VOB/A nennt außerdem ein fehlendes wirtschaftliches Ergebnis ausdrücklich als möglichen Grund für die Aufhebung des gesamten Verfahrens oder eines Teils davon. Die Aufhebungsentscheidung bleibt an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gebunden. Die neue ausdrückliche Benennung schafft daher keinen beliebigen Abbruchtatbestand, sondern ergänzt den Katalog der beachtlichen Konstellationen.

Schließlich ordnet § 19 EU VOB/A die Information und Wartepflicht vor dem Vertragsschluss. Die Vorschrift orientiert sich damit im Bauvergaberecht an den Anforderungen des § 134 GWB. Für Bieter bleibt die Vorabinformation der zentrale Anknüpfungspunkt, um eine beabsichtigte Zuschlagsentscheidung rechtzeitig zu erkennen und ihre rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten zu prüfen.

III.Auswirkungen für die Praxis

Öffentliche Auftraggeber sollten die Ausgabe 2026 jetzt organisatorisch vorbereiten, die verpflichtende Anwendung aber erst nach der wirksamen Verweisaktualisierung umsetzen. Die Übergangsphase eignet sich insbesondere für eine Überprüfung von Standardformularen, internen Prüfschritten und Schulungskonzepten.

1.Folgen für Vergabestellen

Bei neuen Verfahren sollten Vergabestellen zunächst den maßgeblichen Rechtsstand und den Einleitungszeitpunkt eindeutig feststellen. Die neue VOB/A darf nicht ohne Prüfung der Übergangsregelungen auf laufende Verfahren übertragen werden. Für künftige Verfahren müssen hingegen die Bekanntmachungs- und Vertragsunterlagen so vorbereitet werden, dass sie die neue Struktur abbilden können.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Angaben zu Nebenangeboten. Die Entscheidung über Zulassung, Verpflichtung oder Ausschluss muss eindeutig dokumentiert und in Bekanntmachung beziehungsweise Aufforderung umgesetzt werden. Bei einer Zulassung sind außerdem die Einreichungsmodalitäten und Mindestanforderungen vollständig festzulegen.

Auch die Nachforderungsentscheidung verlangt eine frühzeitige Festlegung. Die Vergabestelle sollte für die verschiedenen Unterlagenarten prüfen, ob eine Nachreichung, eine Ergänzung oder überhaupt keine nachträgliche Bearbeitung zulässig ist. Preisangaben sind dabei grundsätzlich von der Nachforderung ausgeschlossen. Ein vorab erklärter vollständiger Ausschluss der Nachforderung muss mit den übrigen Verfahrensunterlagen übereinstimmen.

Für die Angebots- und Eignungsprüfung empfiehlt sich eine klare interne Prozessbeschreibung. Wird im offenen Verfahren von der grundsätzlich vorgesehenen Reihenfolge abgewichen, sollte der Ablauf so gestaltet sein, dass die spätere Eignungs- und Ausschlussprüfung unabhängig und nachvollziehbar bleibt. Die fehlende Pflicht zu einer gesonderten Begründung ersetzt keine sachgerechte Prüfungsorganisation.

Konkrete Vorbereitungsschritte sind insbesondere:

  • Musterunterlagen auf die neue Losregelung abstimmen.
  • Nebenangebote in Bekanntmachung und Aufforderung eindeutig behandeln.
  • Nachforderungsentscheidungen vor Verfahrensbeginn festlegen.
  • Prüfvermerke für Eignung, Ausschluss und Angebotsprüfung anpassen.
  • Energiebezogene Produktnachweise in Bauvergaben berücksichtigen.
  • Schulungen zum Übergang zwischen altem und neuem Rechtsstand planen.

2.Folgen für Bieter und Unternehmen

Bieter sollten ihre Angebotsprozesse auf die künftig präziseren Vorgaben zu Nebenangeboten ausrichten. Ein alternatives Angebot kann nur dann sinnvoll eingeplant werden, wenn die Vergabeunterlagen seine Zulässigkeit, Form und Mindestanforderungen erkennen lassen. Fehlen entsprechende Angaben oder wird ein Nebenangebot ausgeschlossen, besteht kein verlässlicher Raum für eine eigenständige alternative Angebotsstrategie.

Bei der Zusammenstellung der Eignungsunterlagen bleibt zwischen Eigenerklärungen und späteren Belegen zu unterscheiden. Unternehmen müssen ihre Nachweise dennoch vollständig und widerspruchsfrei vorhalten, weil eine spätere Anforderung der Belege möglich ist. Fehler in leistungsbezogenen Unterlagen dürfen nicht ohne Weiteres nachträglich korrigiert werden.

Besonders risikobehaftet sind fehlende Preisangaben. Sie gehören grundsätzlich nicht zu den Unterlagen, die nachgefordert werden können. Bieter sollten deshalb vor Ablauf der Angebotsfrist kontrollieren, ob sämtliche preisrelevanten Angaben vollständig, widerspruchsfrei und an der jeweils geforderten Stelle enthalten sind.

Anbieter energieverbrauchsrelevanter Komponenten sollten ihre Produkt- und Nachweisdokumentation frühzeitig überprüfen. Die Anforderungen des § 8c EU VOB/A können für Waren, Geräte und Ausrüstungen relevant werden, die Bestandteil einer Bauleistung sind. Maßgeblich bleiben dabei die in der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen und die Übergangsregelung.

3.Laufende und künftige Verfahren

Für bereits eingeleitete Vergaben besteht kein Anlass, allein wegen der amtlichen Bekanntmachung automatisch neue Unterlagen zu verwenden. Entscheidend sind der Einleitungszeitpunkt, der zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtsrahmen und die noch festzulegenden Übergangsbestimmungen. Künftige Verfahren sollten dagegen so geplant werden, dass die neue Fassung nach ihrer verbindlichen Einbindung ohne widersprüchliche Zwischenlösungen angewendet werden kann.

Die parallele Neufassung von Abschnitt 3 verlangt bei Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben eine gesonderte Prüfung. Dort ist nicht nur die Ausgabe 2026 der VOB/A zu beobachten, sondern auch die Aktualisierung des statischen Verweises in der VSVgV. Für diesen Bereich bleibt die rechtliche Umstellung ebenso von der noch ausstehenden Verordnungsänderung abhängig wie bei EU-Bauvergaben nach der VgV.

Quellen

  1. Neufassungen der VOB/A 2026 Abschnitte 2 und 3 veröffentlicht https://www.rehm-verlag.de/vergaberecht/aktuelle-beitraege-zum-vergaberecht/vob-a-2026-veroeffentlicht
  2. Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026 https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/content/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/BAnz%20AT%2024.08.2026%20B6.pdf
  3. Bundeskabinett – Ergebnisse der 56. Sitzung https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/kabinettssitzungen/bundeskabinett-ergebnisse-2450152
  4. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BR-Drs. 380/25 https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0380-25.pdf
  5. Gesetzentwürfe zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-vergaben-beschleunigen-1111830

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