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Vergaberecht

OLG Nürnberg begrenzt Vergabebegleitung durch Ingenieurgesellschaften

Das OLG Nürnberg untersagt einer Ingenieurgesellschaft bestimmte rechtliche Prüfungen und Festlegungen bei kommunalen Vergaben.

Getrennte technische und rechtliche Zuständigkeiten bei einer kommunalen Feuerwehrfahrzeugvergabe

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das OLG Nürnberg untersagt einer Ingenieurgesellschaft zentrale rechtliche Entscheidungen bei kommunalen Vergabeverfahren.
  • Technische Bewertungen und organisatorische Vergabeunterstützung bleiben grundsätzlich zulässig.
  • Auftraggeber müssen fachtechnische, administrative und rechtliche Zuständigkeiten in Leistungsbildern trennen.
  • Dienstleister müssen Werbung und Vertragsunterlagen auf eigenständige Rechtsprüfung überprüfen.

I.Was ist passiert?

Das OLG Nürnberg hat einer Ingenieurgesellschaft konkrete rechtliche Tätigkeiten bei öffentlichen Vergaben untersagt, nicht aber jede Form der Vergabebegleitung. Der 3. Zivilsenat entschied am 30. Juli 2026 im Berufungsverfahren über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag. Das Verfahren trug das Aktenzeichen 3 U 313/26 UWG und richtete sich gegen ein Unternehmen, das Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen unterstützte.

Ausgangspunkt war unter anderem die Begleitung einer Ausschreibung für eine bayerische Kommune. Die Ingenieurgesellschaft stellte Vergabeunterlagen bereit oder überarbeitete sie und beantwortete zwei Anfragen von Bietern. Der Streit betraf damit nicht lediglich eine allgemeine Beratungstätigkeit, sondern einzelne Arbeitsschritte innerhalb eines konkreten kommunalen Beschaffungsvorgangs.

Das Landgericht Regensburg hatte dem Verfügungsantrag mit Urteil vom 13. Februar 2026 vollständig stattgegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Ingenieurgesellschaft Berufung ein. Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und fasste das Verbot enger als die Vorinstanz.

Untersagt wurde der Gesellschaft, für Kommunen bei öffentlichen Vergaben bestimmte Weichenstellungen rechtlich zu prüfen und abschließend festzulegen. Dazu gehören die Wahl der Vergabeart, die Aufteilung in Lose und der Verzicht auf Fachlose. Ebenfalls erfasst sind rechtlich geprägte Fristenabläufe, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen.

Das Verbot erstreckt sich außerdem auf die rechtliche Prüfung und Beantwortung von Bieterfragen und Rügen. Hinzu kommen die nichttechnischen Teile der formalen Eignungsprüfung, Nachforderungen und Aufklärungen sowie die Prüfung und Festlegung von Ausschlussentscheidungen. Für jeden Verstoß drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Gleichzeitig nahm der Senat mehrere Tätigkeiten ausdrücklich aus dem Verbot heraus. Die fachliche Bewertung der Leistungsfähigkeit von Bietern und technische Aspekte der Eignungsprüfung dürfen weiterhin erbracht werden. Auch rein organisatorische, dokumentierende oder umsetzende Tätigkeiten wurden grundsätzlich nicht als unzulässige Rechtsdienstleistungen eingeordnet.

Das Urteil betrifft damit weder die generelle Zulässigkeit externer Vergabeunterstützung noch die Wirksamkeit der konkreten Feuerwehrfahrzeugbeschaffung. Gegenstand war ein wettbewerbsrechtlicher Eilrechtsschutz zwischen konkurrierenden Dienstleistern. Eine Entscheidung über die vergaberechtliche Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit des kommunalen Beschaffungsvorgangs traf der Senat nicht.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Entscheidend ist nach dem Urteil nicht die Berufsbezeichnung des Dienstleisters, sondern der tatsächliche Inhalt der übernommenen Aufgabe. Eine Ingenieurgesellschaft kann daher nicht allein deshalb umfassende vergaberechtliche Einzelfallprüfungen übernehmen, weil sie über technische Fachkunde oder vergaberechtliche Grundkenntnisse verfügt.

1.Abgrenzung nach dem RDG

Das Rechtsdienstleistungsgesetz ordnet eine Tätigkeit als Rechtsdienstleistung ein, wenn in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Wer solche außergerichtlichen Leistungen selbstständig erbringt, benötigt hierfür grundsätzlich eine gesetzliche Befugnis. Der Befugnisvorbehalt soll verhindern, dass rechtliche Bewertungen mit erheblicher Bedeutung für andere Marktteilnehmer ohne die dafür vorgesehene rechtliche Grundlage angeboten werden.

Für Tätigkeiten, die mit einem anderen Beruf verbunden sind, kann die Nebenleistungsregel eine Ausnahme ermöglichen. Maßgeblich sind nach dem vom Senat herangezogenen rechtlichen Kontext insbesondere Inhalt, Gewicht und sachlicher Zusammenhang der rechtlichen Tätigkeit mit der eigentlichen Hauptleistung. Auch die Rechtskenntnisse, die für den Hauptberuf erforderlich sind, spielen eine Rolle.

Das OLG prüfte deshalb nicht pauschal das Geschäftsmodell der Ingenieurgesellschaft. Es untersuchte vielmehr die einzelnen Leistungspositionen. Diese tätigkeitsbezogene Betrachtung verhindert sowohl ein umfassendes Verbot technischer Vergabeberatung als auch eine pauschale Freistellung sämtlicher Leistungen eines Ingenieur- oder Beratungsbüros.

2.Rechtliche Weichenstellungen sind keine bloße Administration

Bei der Wahl der Vergabeart, der Losbildung und dem Verzicht auf Fachlose sah der Senat regelmäßig eine eigenständige rechtliche Bewertung. Gleiches gilt für die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie für besondere Vertragsbedingungen. Solche Entscheidungen prägen den Ablauf des Verfahrens und können seine spätere Angreifbarkeit beeinflussen.

Nach der Einordnung des Gerichts geht es bei diesen Tätigkeiten nicht nur darum, ein vorgegebenes Verfahren technisch oder organisatorisch umzusetzen. Erforderlich ist vielmehr die Anwendung vergaberechtlicher Vorgaben auf die konkreten Beschaffungsumstände. Das gilt auch dann, wenn der Dienstleister entsprechende Vorschläge anschließend dem Auftraggeber zur Freigabe vorlegt.

Die Freigabe durch die Kommune ersetzt nach der Entscheidung keine eigenständige Prüfung des tatsächlichen Leistungsinhalts. Entscheidend bleibt, ob der externe Dienstleister selbst rechtlich prüft, bewertet und eine abschließende Festlegung vorbereitet oder trifft.

Eine vergleichbare Bedeutung misst das Urteil der Behandlung von Bieterfragen und Rügen bei. Soweit deren Beantwortung eine rechtliche Würdigung voraussetzt, überschreitet sie die Grenze zur bloßen organisatorischen Unterstützung. Dasselbe gilt für nichttechnische Nachforderungen, Aufklärungen und Ausschlussentscheidungen. Bei diesen Schritten kann die konkrete rechtliche Bewertung über die weitere Teilnahme eines Unternehmens und damit über den Wettbewerb entscheiden.

3.Zulässige technische und organisatorische Beiträge

Das Urteil lässt Raum für die fachliche Kompetenz von Ingenieur- und Beratungsbüros. Die technische Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bieters sowie technische Teile der Eignungsprüfung wurden vom einschlägigen Verbot ausgenommen. Damit bleibt es möglich, die für Feuerwehrfahrzeuge erforderlichen technischen Anforderungen zu beurteilen und technische Angebote fachlich einzuordnen.

Auch die Prüfung der Preisangemessenheit und die technisch-wirtschaftlich geprägte Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bewertete der Senat im konkreten Zuschnitt als zulässige Nebenleistungen. Ausschlaggebend war, dass hierbei die Ingenieurfachkunde im Vordergrund stand. Davon zu unterscheiden ist die endgültige Zuschlagsentscheidung, sofern sie eine eigenständige rechtliche Wertung voraussetzt.

Nicht als Rechtsdienstleistungen wurden grundsätzlich Tätigkeiten behandelt, die bereits getroffene Entscheidungen lediglich umsetzen. Dazu können je nach konkreter Ausgestaltung die Veröffentlichung fertig festgelegter Bekanntmachungen, das Zusammenstellen der Vergabeakte oder die Erstellung von Schreiben auf Grundlage einer zuvor entschiedenen Rechtsfrage gehören.

Die Reichweite dieser Ausnahmen hängt allerdings vom konkreten Auftrag ab. Eine Tätigkeit, die äußerlich als Dokumentation erscheint, kann rechtlich anders zu bewerten sein, wenn der Dienstleister dabei eigene inhaltliche Entscheidungen trifft. Maßgeblich bleibt daher die tatsächliche Aufgabenverteilung und nicht die Bezeichnung eines Arbeitspakets als Administration, Dokumentation oder Vergabemanagement.

4.Grenzen des Unterlassungstenors

Das OLG begrenzte das Verbot auch aus verfahrensrechtlichen Gründen. Ein umfassendes Verbot, Ausschreibungen zu unterstützen, durchzuführen oder zu betreuen, wäre nach seiner Bewertung zu unbestimmt. Der Tenor muss die beanstandete Tätigkeit bereits im Erkenntnisverfahren so genau beschreiben, dass die Beteiligten erkennen können, welches Verhalten untersagt ist.

Die notwendige Abgrenzung darf nicht erst in ein späteres Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Deshalb erfasste der Tenor konkrete Tätigkeiten wie die rechtliche Festlegung der Vergabeart oder die Bearbeitung rechtlich geprägter Bieterfragen, nicht aber jede Form der Unterstützung eines Vergabeverfahrens.

Diese Begrenzung ist auch für die praktische Reichweite des Urteils wichtig. Nicht jede im Verfahren angesprochene Unterlage oder jedes verwendete Muster wurde abschließend bewertet. Teilweise fehlte es an einem auf eine bestimmte Dokumentenart zugeschnittenen Antrag. Das Urteil schafft deshalb keine abschließende Liste sämtlicher Leistungen, die Ingenieur-, Architektur- oder Projektsteuerungsbüros anbieten dürfen.

5.Lauterkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt

Der Rechtsstreit wurde nicht als Verfahren über eine konkrete Vergabeentscheidung geführt. Die Anspruchsgrundlage lag vielmehr im Wettbewerbsrecht. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Befugnisvorbehalt des RDG kann danach als unlautere geschäftliche Handlung verfolgt werden, wenn die verletzte Regelung auch dem Schutz des Wettbewerbs dient.

Daneben bestätigte der Senat ein Werbeverbot zu Aussagen über die Überarbeitung oder Neuerstellung kommunaler Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze. Im konkreten Zusammenhang verstand das Gericht diese Aussagen als Angebot einer umfassenden rechtlichen Prüfung. Reine organisatorische Unterstützung blieb davon getrennt. Auch bei Werbeaussagen kommt es somit auf den vermittelten Leistungsinhalt an, nicht allein auf einzelne Überschriften oder Berufsbezeichnungen.

III.Auswirkungen für die Praxis

Öffentliche Auftraggeber und externe Dienstleister sollten Vergabeleistungen künftig anhand konkreter Verantwortungs- und Entscheidungsschritte strukturieren. Ein pauschaler Auftrag zur vollständigen Betreuung eines Verfahrens birgt danach ein Abgrenzungsrisiko, wenn nicht erkennbar ist, wer rechtliche Bewertungen vornimmt und wer lediglich technische oder administrative Aufgaben erfüllt.

1.Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber

Kommunen sollten Leistungsbilder nicht auf den Sammelbegriff „Vergabemanagement“ beschränken. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Aufteilung zwischen fachtechnischer Zuarbeit, organisatorischer Administration und rechtlicher Einzelfallprüfung. Das gilt besonders bei Beschaffungen, in denen technische Anforderungen und vergaberechtliche Entscheidungen eng ineinandergreifen.

Für die Praxis empfiehlt sich eine klare Zuordnung bei den besonders sensiblen Verfahrensschritten. Dazu gehören die Entscheidung über das Verfahren, die Losbildung, der Verzicht auf Fachlose, Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie besondere Vertragsbedingungen. Auch die Bearbeitung von Rügen, Nachforderungen, Aufklärungen und Ausschlüssen sollte einer hierfür befugten Stelle eindeutig zugewiesen werden.

Die interne oder externe Zuständigkeit sollte nicht nur im Vertrag, sondern auch in den tatsächlichen Freigabe- und Kommunikationsabläufen erkennbar sein. Werden Entwürfe eines Ingenieurbüros übernommen, sollte dokumentiert werden, welche technische Zuarbeit zugrunde liegt und wer die rechtliche Entscheidung getroffen hat. Eine formale Unterschrift der Kommune allein dürfte nach der Logik des Urteils nicht genügen, wenn der Dienstleister inhaltlich selbst die rechtliche Prüfung übernimmt.

2.Konsequenzen für Ingenieur- und Beratungsbüros

Ingenieurgesellschaften können ihre technische Expertise weiterhin in die Vergabe einbringen. Dazu zählen technische Spezifikationen, Markterkundungen, technische Eignungsbewertungen, Preisplausibilisierung und organisatorische Abläufe. Risiken entstehen dort, wo aus der technischen Unterstützung eine eigenständige rechtliche Bewertung des konkreten Vergabefalls wird.

Besonders sorgfältig sollten Unternehmen ihre Außendarstellung prüfen. Leistungsbeschreibungen, Vertragsmuster, Internetwerbung, Prozesshandbücher und Zuständigkeitsmatrizen dürfen nicht den Eindruck vermitteln, dass das Büro rechtliche Einzelfallprüfungen oder abschließende rechtliche Festlegungen als eigene Leistung anbietet, wenn hierfür keine Befugnis besteht.

Auch interne Arbeitsanweisungen sind relevant. Ein Dienstleister kann sich nicht zuverlässig auf die Bezeichnung „Vorschlag“ berufen, wenn seine Mitarbeiter tatsächlich die maßgebliche rechtliche Prüfung durchführen und der Auftraggeber die Ergebnisse regelmäßig nur noch formal bestätigt. Entscheidend ist die reale Funktion im Verfahren.

Für die Vertragsgestaltung bieten sich insbesondere folgende Prüfpunkte an:

  • Technische Anforderungen und rechtliche Kriterien sollten getrennt beschrieben werden.
  • Zuständigkeiten für Vergabeart, Losbildung und Vertragsbedingungen sollten ausdrücklich feststehen.
  • Bieterfragen und Rügen sollten nach technischem und rechtlichem Inhalt unterschieden werden.
  • Nachforderungen, Aufklärungen und Ausschlüsse sollten einer befugten rechtlichen Prüfung zugeordnet werden.
  • Freigabeprozesse sollten die tatsächliche Entscheidungskompetenz nachvollziehbar dokumentieren.
  • Werbung und Leistungsunterlagen sollten keine umfassende rechtliche Vergabeprüfung als eigene Leistung versprechen.

3.Bedeutung für Wettbewerber und Anspruchsteller

Für konkurrierende Dienstleister zeigt die Entscheidung, dass ein Unterlassungsantrag die beanstandeten Tätigkeiten präzise erfassen muss. Ein pauschales Begehren gegen die allgemeine Unterstützung oder Betreuung von Ausschreibungen kann an der erforderlichen Bestimmtheit scheitern. Der Antrag sollte daher konkrete Arbeitsschritte benennen und zwischen verbotener Rechtsprüfung und zulässiger technischer oder administrativer Unterstützung unterscheiden.

Das betrifft auch die spätere Durchsetzung. Je genauer das Verbot formuliert ist, desto eher lässt sich feststellen, ob ein konkretes Verhalten darunterfällt. Zugleich müssen Anspruchsteller den behaupteten Wettbewerbsverstoß auf eine Tätigkeit beziehen, die tatsächlich als rechtliche Einzelfallprüfung eingeordnet werden kann.

Das Urteil des OLG Nürnberg verschiebt damit nicht generell die Grenze zulässiger Vergabebegleitung. Es macht vielmehr sichtbar, dass diese Grenze innerhalb eines einzelnen Projekts an mehreren Stellen verlaufen kann. Die praktische Leitlinie lautet: technische Expertise und Umsetzung bleiben möglich, eigenständige rechtliche Weichenstellungen müssen klar getrennt und befugten Rechtsberatern vorbehalten werden.

Quellen

  1. RDG und Vergabebegleitung – und kein Ende https://vergabeblog.de/2026-08-17/rdg-und-vergabebegleitung-und-kein-ende
  2. OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-18290
  3. Rechtsdienstleistungsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/BJNR284010007.html
  4. § 3a UWG – Rechtsbruch https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
  5. § 12 UWG – Einstweiliger Rechtsschutz https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html
  6. BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

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