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EuGH zu automatischem Vergabeausschluss und Verhältnismäßigkeit

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 22. Januar 2026 über einen automatischen Ausschluss von Unternehmen aus öffentlichen Vergabeverfahren entschieden. Nach slowakischem Recht konnte die Nichtzahlung einer gegen eine für das Register öffentlicher Partner verantwortliche Person verhängten Geldbuße unmittelbar zum Ausschluss führen.

Redaktionelle Illustration: EuGH zu automatischem Vergabeausschluss und Verhältnismäßigkeit

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Entwicklung betrifft die Verhältnismäßigkeit eines automatischen Ausschlusses von öffentlichen Vergabeverfahren.
  • Betroffene Stellen müssen vergleichbare Vorgänge anhand der neuen Kriterien prüfen.
  • Die rechtliche Bewertung hängt von konkreten Tatsachen, Zuständigkeiten und Fristen ab.
  • Betroffene Muster und Arbeitsabläufe sollten im Vergaberecht zeitnah aktualisiert werden.

I.Entscheidung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 22. Januar 2026 über einen automatischen Ausschluss von Unternehmen aus öffentlichen Vergabeverfahren entschieden. Nach slowakischem Recht konnte die Nichtzahlung einer gegen eine für das Register öffentlicher Partner verantwortliche Person verhängten Geldbuße unmittelbar zum Ausschluss führen.

Der EuGH ordnete die Geldbuße unionsrechtlich als strafähnliche Sanktion ein. Damit greifen die Anforderungen des Art. 49 der Grundrechtecharta: Die Rechtsfolge muss vorhersehbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen. Ein pauschaler Ausschluss darf nicht eintreten, wenn die Regelung die individuelle Schwere des Fehlers und die Umstände der Nichtzahlung unberücksichtigt lässt.

II.Einordnung

Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Ausschlussgründe aus den Vergaberichtlinien 2014/23 und 2014/24. Sie verlangt keine folgenlose Behandlung von Verstößen, setzt automatischen Sanktionen aber enge Grenzen. Nationale Vorschriften müssen klar erkennen lassen, wann ein Ausschluss ausgelöst wird und welche Korrektur- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgesehen ist.

III.Bedeutung für die Praxis

Vergabestellen sollten Ausschlüsse nicht allein schematisch aus einem Registereintrag ableiten. Vor der Entscheidung sind Rechtsgrundlage, Verschulden, Zahlungsstand und die konkrete Auswirkung auf die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu prüfen. Unternehmen müssen einschlägige Register- und Bußgeldpflichten dokumentieren und Fristen überwachen.

Quellen

  1. EuGH zu automatischem Vergabeausschluss und Verhältnismäßigkeit https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62024CJ0590

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