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§ 124 GWB

Fakultative Ausschlussgründe

Materialien zu § 124 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 124

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 124 eröffnet verhältnismäßige fakultative Ausschlüsse etwa bei Rechtsverstößen, Insolvenz, schwerem Fehlverhalten, Wettbewerbsabsprachen, Interessenkonflikten, Vorbefassung, Schlechtleistung oder Täuschung.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Der jeweilige Tatbestand muss mit belastbaren Tatsachen erfüllt sein; anschließend ist eine einzelfallbezogene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsentscheidung erforderlich.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 9 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Der Auftraggeber kann das Unternehmen zeitweise ausschließen, muss aber Selbstreinigung, Zeitablauf, Schwere, Wiederholungsgefahr und mildere Mittel berücksichtigen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 123 Absatz 3, § 21, § 98c, § 19, § 22, § 14. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Negative Erfahrung, Medienbericht oder bloße Vertragsstörung reicht nicht automatisch; besonders Schlechtleistung und schweres berufliches Fehlverhalten verlangen konkrete erhebliche Pflichtverletzung.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Sachverhalt aufklären, Unternehmen anhören, Tatbestand präzise benennen, Selbstreinigung bewerten und die Ermessensabwägung getrennt von der Tatbestandsfeststellung dokumentieren.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Der jeweilige Tatbestand muss mit belastbaren Tatsachen erfüllt sein; anschließend ist eine einzelfallbezogene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsentscheidung erforderlich prüfen.\n3.

Negative Erfahrung, Medienbericht oder bloße Vertragsstörung reicht nicht automatisch; besonders Schlechtleistung und schweres berufliches Fehlverhalten verlangen konkrete erhebliche Pflichtverletzung besonders abgrenzen.\n4. Sachverhalt aufklären, Unternehmen anhören, Tatbestand präzise benennen, Selbstreinigung bewerten und die Ermessensabwägung getrennt von der Tatbestandsfeststellung dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 124 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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