HE

§ 5 HVTG

Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette

Materialien zu § 5 HVTG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar HVTG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Begrenzung betrifft die Tiefe der Kette und darf nicht mit einer pauschalen Quote des Unterauftragsvolumens verwechselt werden. Spätestens vor dem Einsatz ist die Zustimmung unter Benennung von Unternehmen, Leistungsanteil und Tarifnachweis einzuholen. Eine Zustimmung beseitigt nicht die eigenständige Pflicht zur Einhaltung der Kettenbegrenzung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar HVTG

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