§ 12 FrauFöV
Nachvollziehbarkeit der Entscheidung
1Der Vergabevermerk hat sich auf die Prüfung der Bevorzugung nach dieser Rechtsverordnung und ihr Ergebnis zu erstrecken.2Wird ein Bieter nicht bevorzugt, obgleich Angaben nach § 9 mit dem Angebot vorgelegt wurden, so sind die Gründe, weshalb der Zuschlag nicht erteilt worden ist, ebenfalls aktenkundig zu machen.3Die Vergabestelle ist in diesem Fall verpflichtet, dem Bieter auf sein Verlangen die Gründe mitzuteilen, weshalb er nicht bevorzugt worden ist.4Der Vergabevermerk hat sich auch auf die Anwendung von § 7 Abs. 3 zu erstrecken.