§ 2 FrauFöV
Ausnahmen
1(1) Die bevorzugte Berücksichtigung findet nicht statt für Aufträge, die auf Grund des jeweiligen Auftragsvolumens die in § 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl.2I S. 110) genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Landes, deren Sitz sich außerhalb der Landesgrenzen befindet.