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Art. 20 BayWiVG

Unterschwellenvergabe

Materialien zu Art. 20 BayWiVG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar BayWiVG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Art. 20

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Direktaufträge reichen bis 100.000 Euro für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen sowie 250.000 Euro für Bauleistungen; freihändige beziehungsweise beschränkte Bauvergaben bis eine Million Euro. Die übrigen bezeichneten Verfahrensarten sind unterhalb der jeweiligen EU-Schwelle freigegeben.

Künstliche Aufteilung ist verboten; strengere freiwillige Verfahrensanforderungen bleiben möglich. Unionsrechtliche Transparenz bei Binnenmarktrelevanz bleibt zu beachten.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar BayWiVG

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