§ 14 VgMinArbV M-V
Besetzung, Bestellung, Amtsperiode, Ehrenamtlichkeit
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind mit je einem Mitglied im beratenden Ausschuss vertreten.
1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des beratenden Ausschusses auf Grundlage von Vorschlägen der in § 13 Absatz 1 und 2 genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.2Für jedes Mitglied ist ebenfalls auf Grundlage von Vorschlägen der in § 13 Absatz 1 und 2 genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.3Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wirkt auf eine paritätische Besetzung des beratenden Ausschusses mit Frauen und Männern hin.
1Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.2Nach Ablauf einer Amtsperiode führen die Mitglieder ihre Aufgaben weiter bis zur Bestellung der Mitglieder der nächsten Amtsperiode.
1Die Amtsperiode der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre.2Die Amtsperiode eines Mitglieds beginnt am Tag nach seiner Bestellung.
Die Mitglieder des beratenden Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.