§ 16 VgMinArbV M-V
Verfahren
1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium beruft den beratenden Ausschuss bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zur Sitzung ein.2Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.3Mit der Ladung in Textform wird die Tagesordnung mitgeteilt.
1Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich.2Die Sitzungsleitung kann auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern Sachverständigen die Teilnahme an den Sitzungen gestatten.3Die Sachverständigen erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl.4I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl.5I S. 2154) geändert worden ist.
Der beratende Ausschuss ist beratungsfähig:
- a)bei der Beratung zu Tarifverträgen nach § 13 Absatz 1, wenn beide Organisationen vertreten sind
- b)bei der Beratung zu Tarifverträgen nach § 13 Absatz 2, wenn mindestens eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmerorganisation vertreten ist.