←§ 53 KomHKVO Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 55 KomHKVO→ § 54 KomHKVO Plan-Ist-Vergleich Im Jahresabschluss werden die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach der Gliederung ausgewiesen, die in den §§ 52 und 53 vorgegeben ist, und den Haushaltsansätzen gegenübergestellt. ←§ 53 KomHKVO Feedback geben § 55 KomHKVO→