NI

§ 2 NKernVO

Nachweise

Materialien zu § 2 NKernVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NKernVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 2

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das Angebot bezeichnet Herkunft und vorgesehenen Nachweis; Zertifikate sind spätestens bei Lieferung beziehungsweise unverzüglich nach Warenerhalt vorzulegen. Eine zugelassene Eigenerklärung gehört dagegen bereits ins Angebot und muss Lieferketten- und Produktionsinformationen enthalten. Gleichwertige unabhängige Nachweise sind anzuerkennen; ein Wechsel der angekündigten Nachweisart benötigt Zustimmung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.5.2012 – C-368/10, Kommission/Niederlande (Max Havelaar), NZBau 2012, 445. Die damalige Gütezeichenverwendung und unbestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen waren rechtswidrig; die spätere ausdrückliche Gütezeichenregelung ist gesondert zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NKernVO

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