Artikel 49 RL 2014/23/EU
Dringlichkeitsverfahren
1Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird.2In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.
1Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 48 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben.2In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.