§ 7 STFLG-VO dachdecker
Zuschläge für Angestellte
1(1) Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 2 hinaus geleistete Arbeitszeit (Mehrarbeit) ist zuschlagspflichtig. (2) Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig.2Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und 5.00 Uhr. (3) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig. (4) Für Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind je Stunde 1/169 des Monatsgehalts zu zahlen sowie hieraus folgende Zuschläge: a) für Mehrarbeit 25 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 50 v. H., d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 150 v. H., e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Osterund 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen 200 v. H. (5) Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.