§ 5 STFLG-VO kontrollsystem
Mitwirkungspflichten
1der öffentlichen Auftraggeber (1) Anlässlich einer Kontrolle durch die Prüfbehörde Tariftreue haben die öffentlichen Auftraggeber Auskünfte über den Inhalt und den Umfang der öffentlichen Aufträge im Sinne von § 1 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes zu erteilen und die in ihrem Besitz vorhandenen prüfungsrelevanten Unterlagen zu übersenden.2Hierbei handelt es sich um die der Auftragsvergabe zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsentgelte und der darauf beruhenden Kalkulationsunterlagen. (2) Die Prüfbehörde Tariftreue fordert die Auskünfte nach Absatz 1 durch schriftliche Verfügung beim öffentlichen Auftraggeber an.3In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben.4Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.