§ 7 STFLG-VO kontrollsystem
Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle
1Schwarzarbeit Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juni 2019 (BGBl.2I S. 1066) wurden die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Behörden als Unterstützungsbehörden der Behörden der Zollverwaltung in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen.3Damit wird der gegenseitige Austausch von Erkenntnissen über Mindestlohn- und Mindestentgeltunterschreitungen gewährleistet.4Einzelheiten werden im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt.