§ 8 STFLG-VO metall
Zusätzliches Urlaubsgeld
1(1) Das Urlaubsentgelt ist um 50 Prozent als zusätzliches Urlaubsgeld zu erhöhen.2Das Urlaubsentgelt beträgt je Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes während der letzten abgerechneten 13 Wochen (Gesamtverdienst geteilt durch 65). (2) Für Angestellte ist für jeden Urlaubstag ein zusätzlicher Betrag von 2,4 Prozent (50 Prozent von 1/21) der monatlichen Gehaltsbezüge zu zahlen.3Die Urlaubsvergütung ist bei Antritt des Urlaubs fällig und im Voraus zu zahlen.