§ 6 STFLG-VO metall
Zuschläge
1(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet. (2) Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 4) hinausgehende Arbeitszeit.2Vorund nachgearbeitete Arbeitszeit (zum Beispiel Einarbeitung von Brückentagen und ähnliche Fälle) gilt nicht als Mehrarbeit.3Wird aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unterschiedlich verteilt, so ist Mehrarbeit die über die jeweils festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. (3) Nachtarbeit ist die ab 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit.4Ausnahmsweise anfallende kurze Arbeitszeitüberhänge aus der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit bis 21.00 Uhr gelten nicht als Nachtarbeit.5Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens eine Arbeitswoche (in der Regel fünf bis sechs Arbeitstage) durchgeführt wird.6Die Ansagefrist beträgt mindestens 24 Stunden.7Kann diese Ansagefrist nicht eingehalten werden, so ist für die erste Nacht ein Zuschlag von 50 Prozent zu zahlen. (4) Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt 25 %. (5) Als Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten a) jede an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit, b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat.8Für diese Arbeiten betragen die Zuschläge 50 %.9Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen und für die keine Lohnzahlungspflicht besteht, 100 %.10Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen und für die Lohnzahlungspflicht besteht, 150 %.11Der Zuschlag beträgt
a) für die regelmäßige Nachtarbeit, die keine Mehrarbeit ist, 10 %, b) für die Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, 60 %, c) für unregelmäßige Nachtarbeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist, 40 %. (6) Angestellte erhalten bei Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit im gleichen Monat ausgeglichen werden kann (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit), neben dem laufenden Gehalt für jede geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/165,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgesetzten Zuschläge. (7) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.