§ 1 RepTVVO
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Feststellung, welche Tarifverträge im Land Sachsen-Anhalt als repräsentativ anzusehen sind, wenn am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung gelten.
Hiermit soll verhindert werden, dass mehrere konkurrierende, sich in ihrem sachlichen Geltungsbereich deckende Tarifverträge als repräsentativ angesehen werden; eine Tarifpluralität repräsentativer Tarifverträge ist ausgeschlossen.