§ 3 RepTVVO
Verfahren
1Bei übereinstimmendem sachlichem Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge beteiligt das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) zuständige Ministerium den gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl.2I S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl.3I S. 2146), errichteten Tarifausschuss als beratendes Gremium für die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind.
1Der Tarifausschuss spricht gegenüber dem für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) zuständigen Ministerium eine Empfehlung aus.2Bei Bedarf holt der Tarifausschuss dazu weitere branchenspezifische arbeitnehmer- und arbeitgeberseitige Fachkenntnisse ein.
Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) zuständige Ministerium entscheidet nach Prüfung der Empfehlung des Tarifausschusses über die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge.