ST

§ 27 TVergG LSA

Evaluierung

Materialien zu § 27 TVergG LSA

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 27

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung ändert Landesvorschriften nicht automatisch. Kontroll- und Sanktionspraxis sind zusätzlich innerhalb der besonderen Evaluierungsfrist zu untersuchen; bis zu einer Rechtsänderung gelten die vorhandenen Tatbestände.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA

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