§ 3 STFLG-VO metall
Eingruppierung
1(1) Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Tätigkeitsgruppen eingruppiert.2Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist allein die ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend.3Das Merkmal der selbstständigen oder verantwortlichen Tätigkeit wird durch die in der jeweiligen Gruppe unumgängliche übliche Kontrolle nicht gemindert und auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeit nimmt. (2) Besonders Befähigten, welche die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch andere als durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, ist
1die Möglichkeit der Aufrückung in die entsprechenden Lohngruppen nach Erfüllung der Gruppenmerkmale zu gewähren. (3) Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale.2Die zu den einzelnen Gruppen aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend und können in verschiedenen Gruppen vorkommen. (4) Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in der Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. (5) Eingruppierung gewerbliche Arbeitnehmer
1Tätigkeiten LG 2 Arbeiten, die Anlernen und gewisse berufliche Fertigkeit, Übung und Erfahrung verlangen.2LG 3 Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er durch eine fachentsprechende Berufslehre mit bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) erzielt wird.3LG 4 Facharbeiten – wie davor –, die nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) eine Berufserfahrung erfordern.4LG 5 Facharbeiten – wie davor –, die nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) eine entsprechende Qualifikation erfordern.5LG 6 Facharbeiten, die besondere Fertigkeiten und Berufserfahrung nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) verlangen.6LG 7 Schwierige und hochwertige Facharbeiten, die an fachliches Können und Wissen besonders hohe Anforderungen stellen und völlige Selbstständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzen.7LG 8 Facharbeiten, die absolute Selbstständigkeit, umfassendes Verantwortungsbewusstsein, entsprechende theoretische Kenntnisse und Befähigung zur Beaufsichtigung kleiner Arbeitsgruppen und zur Anweisung von Arbeiten erfordern (Vorarbeiter, bestqualifizierter Geselle).8LG 9 Facharbeiten, die absolute Selbstständigkeit, umfassendes Verantwortungsbewusstsein, entsprechende theoretische Kenntnisse und Befähigung zur Beaufsichtigung größerer Arbeitsgruppen und zur Anweisung von Arbeiten erfordern (Vorarbeiter, bestqualifizierter Geselle).
(6) Eingruppierung kaufmännische Angestellte
1Tätigkeiten K2 Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse in diesem Beruf voraussetzen.2Beispiele: Ausfertigen von Bestellungen, Mahnungen, Rechnungen, Gutschrifts- oder Belastungsaufgaben, Versandanzeigen oder Frachtbriefen nach Angabe; Aufnehmen und Übertragen einfacher Stenogramme; Tätigkeiten in Teilgebieten des Versands und der allgemeinen Verwaltung; Postabfertigung.3K3 Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen ausgeübt werden, wobei Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind.4Beispiele: Aufnehmen von Stenogrammen und deren geläufiges formgerechtes Übertragen; Buchen, auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen; Fernsprech- und Fernschreibtätigkeit.5K4 Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse, einschlägige Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über die das Aufgabengebiet berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern.6Beispiele: Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, im Einkauf und Verkauf, in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftwechsels (form- und stilgerechtes Schreiben nach Stichwortansagen).7K5 Verantwortungsvolle Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche Fachkenntnisse sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu bearbeiten.8Die besonderen Fachkenntnisse können auch durch einschlägiges Studium erworben werden.9Gegebenenfalls schließt die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe Dispositionsbefugnis und Verantwortung für den Arbeitserfolg unterstellter Mitarbeiter ein.10Beispiele: Bearbeiten schwieriger Einkaufs-, Verkaufs-, Kalkulations- oder Abrechnungsvorgänge; Bearbeitung schwieriger Vorgänge in der Personalabteilung oder Buchhaltung einschließlich zweifelhafter Forderungen und kompletter Mahnverfahren; betriebliche Organisation und Revision, Finanzdisposition und Zahlungsverkehr; Sachbearbeiter mit fremdsprachlicher, schwieriger Tätigkeit; Bilanzbuchhalter.11K6 Tätigkeiten, die über K5 hinausgehen.
(7) Eingruppierung technische Angestellte
1Tätigkeiten T2 Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse in diesem Beruf voraussetzen.2Beispiele: Anfertigung von Zeichnungen anhand von Skizzen, Einzelzeichnungen oder Vorlagen allgemeiner Art ohne konstruktive Aufgabenstellung; Übertragen von Zeichnungen; einfache Prüfung der auf den Zeichnungen oder sonstigen Vorgängen gegebenen Maßangaben; Zeichenarbeiten für Projektausführungen und Abrechnungen; Herauszeichnen von Details in Ansicht, Schnitt und Abwicklung; Aufstellung von Materialauszügen kleineren Umfanges; Anfertigen von Einzelzeichnungen anhand von Skizzen oder Vorlagen.3T3 Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen ausgeübt werden, wobei Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind.4Beispiele: Anfertigung von Zeichnungen anhand von Skizzen, Einzelzeichnungen oder Vorlagen allgemeiner Art mit konstruktiver Aufgabenstellung; Aufstellung von Leistungsverzeichnissen zur Ermittlung der Herstellungskosten; Durchführung von technischen Kalkulationen und Erstellung von Kostenanschlägen; Terminbearbeitung; Arbeitsverteilung nach allgemeinen Richtlinien; Entgegennahme von Reparaturen oder Änderungsarbeiten kleineren Umfanges; Erfassen und Einordnen aller Material- und Stundenlohnzettel für die Rechnungslegung sowie sonstiger in einer Reparaturabteilung zu erledigenden Arbeiten im Innen- und Außendienst.5Die Beispiele gelten für Baumaßnahmen kleineren bis mittleren Umfanges und einfachen Schwierigkeitsgrades.6T4 Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse, einschlägige Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über die das Aufgabengebiet berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern.7Beispiele: Anfertigung von werkstattreifen Fertigungszeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen; statistische Berechnungen sowie Festigkeitsberechnungen; Werkstattzeichnungen, Montagezeichnungen, Detailzeichnungen; Materialund Termindispositionen sowie Reklamationsbearbeitung; Ausarbeiten entsprechender technischer Angebote; Ausarbeiten von Fertigungsplänen, Fertigungsterminplänen, Werkstattdispositions- und Arbeitsverteilungsplänen nach allgemeinen Richtlinien; Materialdisposition; Durchführung von Aufgaben der Arbeitssicherheit.
1T5 Verantwortungsvolle Tätigkeiten, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrung sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu bearbeiten.2Die besonderen Fachkenntnisse können auch durch einschlägiges Studium erworben werden.3Gegebenenfalls schließt die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe Dispositionsbefugnis und Verantwortung für den Arbeitserfolg unterstellter Mitarbeiter ein.4Beispiele: selbstständige Planung und umfassende Bearbeitung umfangreicher technischer Projekte hohen Schwierigkeitsgrades; Montageleitung und Überwachung umfangreicher Anlagen; Verhandlungen und Schriftwechsel mit Auftraggebern, Behörden usw.; Dispositionen für die laufende Erledigung der Büro-, Betriebs- und Montagearbeiten; Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit; Erfolgskontrolle; Leiten und Überwachen unterstellter Bearbeitungsgruppen; Fertigungsplanung und Steuerung.5T6 Tätigkeiten, die über T5 hinausgehen.
(8) Eingruppierung Meister
1Tätigkeiten M1 Betriebsmeister: Sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden.2Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden.3M2 Meister mit bestandener Meisterprüfung.4In Ausnahmefällen (bei Betriebsmeistern) kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden.5M3 Meister mit bestandener Meisterprüfung, die aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbstständiges Aufgabengebiet verantwortlich leiten; denen die Ausbildung von Auszubildenden übertragen ist.