ST

§ 19 TVergG LSA

Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte

Materialien zu § 19 TVergG LSA

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 19

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Information und Nachprüfung greifen erst oberhalb von 120.000 Euro bei Bauleistungen beziehungsweise 40.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen. Die siebentägige Vorabinformation ist von den Rüge- und Antragsfristen zu unterscheiden: erkannte Verstöße binnen sieben Tagen rügen, nach Nichtabhilfe grundsätzlich binnen zehn Tagen den Antrag stellen. Erkennbare Unterlagenfehler müssen spätestens bis zum maßgeblichen Fristablauf gerügt werden.

Nachweise

Marc Opitz: Wenn es schlau ist, sich dumm zu stellen – Die Rügeobliegenheit im Vergaberecht, NZBau 2019, 617 f.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA

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