ST

§ 21 TVergG LSA

Aussetzung des Vergabeverfahrens

Materialien zu § 21 TVergG LSA

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 21

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine vorzeitige Gestattung verlangt eine konkrete Interessenabwägung; bloße Verzögerung genügt nicht. Drohen andere Rechtsbeeinträchtigungen, sind besondere vorläufige Maßnahmen auf Antrag möglich. Die landesrechtliche Regelung ist eigenständig neben der Informationsfrist zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA

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