§ 57 KommHV-Doppik
Grundsätze für die Buchführung
Die Buchführung hat
- 1.die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
- 2.die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
- 3.Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
1Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind Bücher zu führen, in denen
- 1.alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
- 2.alle Aufwendungen und Erträge,
- 3.alle Ein- und Auszahlungen und
- 4.die sonstigen, wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
Die Buchführung muss ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.
Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.