§ 59 KommHV-Doppik
Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
1Wird die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
- 2.die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissern können,
- 3.der Kasse rechtzeitig die erforderlichen Ergebnisse übermittelt werden.