§ 61 KommHV-Doppik
Zeitlicher Nachweis
1Die Vorgänge sind einzeln und getrennt voneinander oder nach Abs. 2 in Summen zusammengefasst zu buchen.2Die Buchung umfasst mindestens
- 1.die laufende Nummer,
- 2.den Buchungstag,
- 3.einen Hinweis, der die Verbindung mit dem sachlichen Nachweis (§ 63 Abs. 3) herstellt,
- 4.den Betrag.
1Es können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden.2Die Zusammenstellungen sind als Belege zum zeitlichen Nachweis aufzubewahren.