Nr. 5.1 Kommunale Vergabegrundsätze Bayern
Elektronische Kommunikation
1Die elektronische Kommunikation einschließlich der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten kann durch einfache E-Mail erfolgen.2Dies gilt auch für Bauaufträge.3Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Nr. 1.5.5 sowie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und des Art. 32 DSGVO, erfüllt werden.4Von darüber hinausgehenden Anforderungen in § 11a und § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und, im Falle einer freiwilligen Anwendung der UVgO, in § 7 Abs. 4 und § 39 Satz 1 UVgO kann abgewichen werden.