§ 7 UVgO
Grundsätze der Kommunikation
(1)

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung.

(2)

Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3)

Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

(4)

Die §§ 10 bis 12 der Vergabeverordnung gelten für die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel und deren Einsatz entsprechend.

Amtliche Erläuterung
zu § 7 UVgO
Zu § 7 - Grundsätze der Kommunikation

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen § 9 Absatz 1 bis 3 VgV zur elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren. Der Spielraum für die erlaubte mündliche Kommunikation nach Absatz 2 wird dabei (wie auch im Oberschwellenbereich) eher gering ausfallen, da sich die zwischen den Beteiligten des Vergabeverfahrens auszutauschenden Informationen häufig auf die Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge oder Angebote beziehen dürften.


Analog zur Regelung im Oberschwellenbereich kann aus Absatz 3 im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass für den Zugang zu den Vergabeunterlagen zwar keine verpflichtenden Registrierung verlangt werden darf, wohl aber für die Übermittlung und die Beantwortung etwaiger Bieterfragen.


Absatz 4 erklärt die §§ 10 bis 12 VgV für entsprechend anwendbar. Damit werden die technischen Anforderungen an die zu verwendenden elektronischen Mittel aus der Oberschwelle in die Unterschwelle übertragen. Damit gelten für die Gestaltung der entsprechenden IT-technischen Lösungen, wie etwa die Entwicklung von Vergabeplattformen, die gleichen rechtlichen Anforderungen.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017