Nr. 1.2.1 KorruR
Begriffsbestimmungen
1„Korruptionsgefährdet“ ist ein Arbeitsbereich, bei dem durch das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort getroffene Entscheidung ein Dritter einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält oder einer Belastung enthoben wird.2„Besonders korruptionsgefährdet“ ist ein Arbeitsbereich, wenn durch das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort getroffene Entscheidung der mögliche Vorteil oder die mögliche Belastung für einen Dritten von besonderer Bedeutung und der Arbeitsbereich insbesondere mit einer der folgenden Tätigkeiten verbunden ist:
- –häufige Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis, der von der Entscheidung des Beschäftigten Vor- oder Nachteile zu erwarten hat,
- –Vorbereitung und Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen und von Fördermitteln oder Subventionen,
- –Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und Bewilligungen,
- –Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Abgaben,
- –personenbezogene Auswahlverfahren, Eignungs- und Leistungsprüfungen,
- –Bearbeitung von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Dritte nicht bestimmt, für diese jedoch von besonderer Bedeutung sind.