Nr. 1.2.2 KorruR
Gefährdungsfeststellung
1Die Einschätzung, ob ein Arbeitsbereich korruptionsgefährdet ist, gilt unabhängig vom jeweiligen Beschäftigten.2Sie beruht allein auf objektiven, aufgabenbezogenen Merkmalen, die in einem standardisierten Verfahren erhoben und beurteilt werden („Gefährdungsanalyse“).3Die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Innenministerium) herausgegebene Handreichung zur Feststellung korruptionsgefährdeter und besonders korruptionsgefährdeter Bereiche kann als Leitlinie herangezogen werden.4Die Festlegung der Korruptionsgefährdung von Arbeitsbereichen ist zur Feststellung korruptionsgefährdeter und besonders gefährdeter Bereiche mindestens alle vier Jahre allgemein zu prüfen und zu aktualisieren.5Bei wesentlichen Aufgaben-, Organisations- oder Rechtsänderungen ist unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.