Nr. 2.6 KorruR
Nebentätigkeiten
1Über Nebentätigkeiten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes können Dritte persönliche Beziehungen zu diesen Beschäftigten aufbauen und für korruptes Handeln nutzen.2Das geltende Nebentätigkeitsrecht (Art. 81 bis 86 des Bayerischen Beamtengesetzes, Bayerische Nebentätigkeitsverordnung, Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung, § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L, § 5 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken – TV-Ärzte) wirkt Loyalitätskonflikten, die im Rahmen von Nebentätigkeiten entstehen können, entgegen.3Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten sind mögliche Interessenkonflikte besonders zu beachten.