Nr. 3.3 KorruR
Mehraugenprinzip
1Organisatorische Maßnahmen, insbesondere Zuständigkeitsregelungen, sind so zu treffen, dass die Korruptionsgefahr minimiert wird.2Als wirksam erwiesen haben sich die in vielen Bereichen bestehenden Regelungen, nach denen mehrere Personen an Entscheidungen mitwirken müssen (Mehraugenprinzip).3Dies kann durch die Aufteilung von Entscheidungskompetenzen oder durch eine Ausweitung von Kontrollmöglichkeiten geschehen.4Soweit erforderlich, ist das Mehraugenprinzip zu stärken.5Für den Bereich des Haushalts- und Vergaberechts ist das Mehraugenprinzip zudem gesetzlich vorgegeben (Art. 70 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – sowie Nr. 10.3 Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung hierzu; § 55 Abs. 2 der Vergabeverordnung, § 40 Abs. 2 der Unterschwellenvergabeordnung sowie § 14 Abs. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – VOB/A, § 14 EU Abs. 1 VOB/A, § 14 VS Abs. 1 VOB/A).6Zu beachten ist die Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayHO.